1366 VIL Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
friedigung aus dem hei der A oder fonftigen Auseinanderfekung ermittelten Anteile
des Gemeinfchuldner8 verlangen.“ erade den hier zugrunde ÜEeT Kechtsgedanken
bat S 755 Ybf. 2 weiter entwidelt (val. Auhlenbeck zu 8 755). al ferner auch X. IN,
759, ©. 6. 645, {9mie YL®., Stuttaart, Kecht 1907 S. 315 und RGE. Bd. 67 S. 156.
S 756.
Hat ein Theilhaber gegen einen anderen CheilhHaber eine Forderung, die
lich auf die Gemeinjchaft gründet, jo kann er bei der Aufhebung der Gemein-
ichaft die Berichtigung jeiner Forderung auS dem auf den Schuldner entfallenden
Theile des gemein[HaftliHen Gegenftandes verlangen. Die Borichriften des & 755
Mb}. 2, 3 finden Anwendung.
®&. I. 770; IL. 692; II, 7438.
A. Allgemeines: Sm römiihen Rechte Ionnte der Nichter fog. praestationes
personales bei der Teilung berücfichtigen und für Ausgleidhung Jorgen, Auch nach DLR.
LI Tit. 17 88 46, 47, 51 mußte fich jeder Teilhaber auf den feinen Anteil entiprechen-
ben Teil der Sache oder des Wertes das anrechnen Ialten, was er aus der Gemeinfhaft
dem anderen zu leiften Hat.
. Sn analoger Weife verleiht das BGB. dem einzelnen Teilhaber, weldem in
der Kidhtung gegen den anderen Zeilbaber eine fih auf die Gemein»
Ihaft gründende Zorderung zufteht, einen Anfpruch darauf, daß die Forderung
bei Yufhebung der Gemeinfchaft aus dem Anteile jenes anderen Teilhabers8 an dem
gemeinfchaftlidhen Gegenftande bzw. an deffen Erlöfe f. unten Bem. 3) berichtigt werde.
Dies ift zur Siherung des Teilhaber3 notwendig, da er ohne eine derartige
Beftimmung nicht in der Lage wäre, die Befriedigung aus dem gemeinichaftlidhen Segen-
itande zu verlangen oder auf irgend einem Wege durchzufeken (das Zurückbehaltungsrecht
allein Hönnte dieje Löfung nicht herbeiführen, auch eine Aufrechnung wäre nur befchränkt
möglich; val. t. II, 886). I
IL 1. Sin folder Anfprucdh auf Berichtigung befteht wegen aller Anfprüche gegen
den anderen Teilhaber, die in der Gemeinidhaft ihre Grundlage haben; e8 befteht
alfo feine Beicdhränkung wie bei 8 755 auf den KMahmen des S 748. AuH muß die
Horderung nicht unmittelbar auf eine Geldleiftung gehen.
Dadurch jollen die gefamten obligatorifhen Beziehungen, welche in der
Semeinfhaft ihren ©rund Haben, bei der Aufhebung der Gemeinfchaft in der Art
mitberücfichtigt werden, daß ein jeder Teilhaber nicht mehr erhält, al8 ihm unter Mit-
derücfichtigung diefer Anfprüche tatfächlich gebührt, M. a. a. O., vol. auch Seuff. Arch.
Bd. 64 Ver. 10. Immer aber muß die Haftung der übrigen Teilhaber ausfchließlich
daraus fih ergeben, daß der Gegenftand ihnen mitgehörte; Forderungen, die etwa für den
Sal der AWuseinanderfeBung zwildhen den Teilhbabern vertragsgemäß feitgefeßt find,
3ehören daher nicht hieher; KRipr, d. DLG. (Siuttgart) Bd. 1 S. 251. Zür derartige
neue Forderungen muB {ih der Teilhaber bei dem Vertrags{chluffe befonder3 fchern.
Dinfichtlih noch nicht tälliger ESrijabforderungen val. 8 257. Mi
. Der Anfpruch ift wie ein anderer RechtsanfpruchH geltend zu machen, ohne daß
hierüber befondere Borfchriften beftehen (val. Bem. II zu S 752).
N 3, Der Anfprud befteht auch gegenüber den Sondernacdhfolgern des einzelnen
Teilbabers (Sag 2 mit & 755 Ubi. 2).
a) €. 1 hatte diefe Wirkung verfagt (M. II, 886); SE. 11 dagegen Konnte fich
der entgegengefeßten, durch die neuere Rechtsentwidlung gebotenen Auf=
Taffung nicht weiter verichließen (B. II, 764 ff). Die Beitimmung des
GefebesS ent{pricht auch der Silligkeit, da ja auch dem Sondernachfolger
der durch die Auslagen de8 Teilhaber8 erzielte Nußen, zuftatten kommt,
anderfeits Könnte ohne eine derartige Beftimmung der einzelne Teilhaber-
Schuldner fihH der Erfaßpflicht wg durch die Weitervberäußerung feines
Anteils entziehen, was im hHöchften @Orade ungerecht wäre.
Sm Grunde liegt hierin eine weitere Ausgeftaltung des im 8 44 RO.
a. S. (= 8 51 n. &.) enthaltenen Prinzips, wonadh im Konkur8 eines Teil-
habers dem anderen wegen jeiner Forderung gegen Diefen al Gemein-
ichuldner eine abgefonderte Befriedigung gegeben Hit (BP. a. a. OD... .
, (Schon im gemeinen Rechte Ionnten übrigens Nuslagen für die gemein=
I(aftlidhe Sache dem Sondernacdhfolger des Teildaber8 in Rechnung gefellt
werden [Dernhburg, Band. I $ 197 Note 14]. Auch war diefeS Vrinzip landes-
cechtlih in einzelnen Richtungen anerkannt. Val. z. 83. Für Bayern Art. 179