Full text : Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

2. Überfichtsbogen,

3, Aftenausfonderung.

4. Uetenvernichfung,.

C. Die Arbeitsvorgänge
im einzelnen.
1. Antragsaufnahme.

)

Borprüfung des
Munftraas.

B

Hächer angeben. Die Akten ftändig unter Ber]hIuß
zu halten, erjcheint nicht notwendig. Die Ordnung
der Akten erfolgt getrennt nach lebenden und ruhen:
den Akten und innerhalb jeder diejer Gruppen nach
Stammnummern. Eine alphabetiidhe Ordnung {ft
nur bei Heinerem Aktenbeftand zwedmäßig.
Die YAfte jedes Arbeitskojen muß außer nach der
Nummer jederzeit auch fofort dem Namen nad gefunden
 werden Können. Hierzu wird in den meilten
Memtern die Mitbenukung der Stammfkartei ausreichen.
 Sit in großen Aemtern die Einrichtung einer
befonderen Suchkartei erforderlich, fo ift diejer tun:
lichft die fachliche Gliederung zugrunde zu legen,
damit fie gleichzeitig von der Vermittlung benußt
werden kann, um die Arbeitfucdhhenden dem Namen
nach) zu finden, menn die Vermittlungskartei nach
der Dauer der Arbeitslofigkeit geordnet iit.
ür jedes Aftenftück wird ein Neberfichtsbngen
(Anlage 2) angelegt. Diefer wird vorn in die Akte
eingelegt und verbleibt bei vorlüibergehender Weggabe
der Aften oder bei Abgabe in den Aftenfpeicher
in der Verfidderung. Ueber die Weggabe der
Mitten oder die Abgabe in den Aktenfpeicher kommt
ein ent]prechender Vermerk auf den Neberfidhtsbogen.
Regijfranden oder ähnliche Liften find in den Unterjtübungsftellen
 nicht mehr zu führen. Die abgelegten
Yeberfichtsbogen werden kfarteimäßig dem Nomen
nach geordnet.
Jedes Jahr find bis zum 1. Dktober aus den
ruhenden Akten diejenigen als „tote Akten“ auszufheiden
 und in den Afktenjpeicher abzugeben, in
denen feit drei Jahren nad dem Iekten Unterjtübungsbezug
 fein Borgang mehr fpielt. Als Aftenipeicher
 find feine Wohn- oder Büroräume zu verwenden.
 Die Aufbewahrung der ausgejhiedenen
Mitten muß derart fein, daß jeder Vorgang fchnell
aufsufinden ift, ohne daß beim Ablegen miühevolle
Sortierarbeit zu Teiften ift.
Eine Vernichtung der weggelegten Akten, der Zahljogen,
 Neberfichtsbogen und dergl. darf nur nach
Maßgabe der Anordnungen der Hauptitelle erfolgen.
Der Bordrug des Antrags auf Arbeitslofenuntertübung
 (Anlage 5) ift vom Arbeitslofen regelmäßig
elbit auszufüllen und mit Tinte oder Tintenftift zu
unter]chreiben. Der Tag der Rückgabe des aus:
zefüllten Antragsvordrucs ift auf der Meldekarte
zu vermerfen.
Bet Entgegennahme des Antrags ift tunlichft noch im
Beifein des Arbeitslojen eine erfte Prüfung vorzunehmen.
 Sie beginnt mit der Durchjicht der Belege
auf ibre Bollitändigkeit und Richtigkeit. Fehlen wich»

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