5.0
B ez eichnung d er Waren
Z Zoll
B ez eichnung der Waren
iz,
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GES RRR
Buchstaben D, Nr. 2a, genannten Erzeugnisse
und Substanzen, ist von den in dieser Position
genannten Erzeugnisssen und Substanzen keine
Verbrauchssteuer zu entrichten. ö
M w ;
lichen Vorsichtsmaßregeln, Befreiung von dem
gemäß dieser Position zu erhebenden Einfuhr-
[f. tz testet.. zum Gebrauch in der
tettwwsst [bei der Viehzucht] be-
timmt;
Þþ. fi chlornatriumhaltige Erzeugnisse und
Substanzen, aus denen Chlornatrium
nicht mit einem Nuyen auszuscheiden ist,
soweit sie nicht zu Teil I und II dieser
Position gehören.
4. Unser Finanzminister kann unter den
nötigen Bedingungen bestimmen, daß nach
Teil IIL, Buchstaben A, Nr. 1, dieser Position
'zollpflichtiges Salz unter die Nr. 2 dieses
, Teils fallen soll, wenn dieses Salz zu von
der Abgabe befreitem Gebrauch bestimmt ist,
[wie er in Artikel 74 des Gesetzes vom
27. September1892 (Staatsblad Nr. 227)1), zu-
lezt abgeändert durch das Gesez vom
1.1. Mai 1993 (Staatsblad Nr. 203)?), er-
| wähnt sind
5. Soweit sie nicht zu Teil I oder Il dieser
Position gehören, sind Karnallit, Bergkieserit,
Kainit, Tachhydrit, Sylvinit und andre ähn-
liche, zum Düngen verwendete kalium- und
magnesiumhaltige Salze (sogenannte Abraum-
salze) als nicht zu dieser Position gehörig zu
betrachten, wenn der Kalium- oder Magnesium-
gehalt mehr als 10 v H. beträgt.
“ 6. Abweichend von den Bestimmungen des
Artikel 4 dieses Gesetzes ist hinsichtlich der
Waren, die sowohl zu einer der Positionen 37
unit: III, 136 oder 137 gehören, als auch
R SU :::.
7. Bei der Einfuhr von Erzeugnissen und
Substanzen auf oder in Chlornatrium, salz-
haltigem Wasser oder andren, zu dieser
Position gehörenden Stoffen, ist, auch für die
Feststelung des Chlornatriumgehalts als Rein-
gewicht das Gewicht dieser Stoffe zusammen
mit den darin vorhandenen Erzeugnissen und
Substanzen zu betrachten.
8. Auf Erzeugnisse und Substanzen, die zu
Teil III, Buchstaben A, Nr. 1 dieser Position
oder zu Teil 1 oder Il gehören und die aus
ertzhzu lichem Seth best Ugltrzzenet
Gesetzes vom 26. August 1822 (Staatsblad
Nr. 381) anzuwenden, als ob diese Erzeugnisse
und Substanzen, in jenem Artikel namentlich
genannt wären.
1) Hand. Arch. 1892 I S. 1098.
2) Nicht mitgeteilt.
1) Hand. Arch. 1905 I S. 260.
Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Pofitionen erwähnt sind.
Erklärung der Hinweise, die in den
Spalten 2 und 41) erwähnt sind.
Die unmittelbar hinter jeder Warenart in ge-
wöhnlichen [arabischen] Ziffern erwähnten Zahlen
deuten auf die Position hin, zu der die Waren
gehören.
Die hinter diese Zahlen gesetzten großgeschrie-
benen Buchstaben oder römischen Ziffern, ge-
legentlich durch Beifügung gewöhnlicher [klein-
geschriebener] Buchstaben oder [arabischer] Ziffern
ergänzt, geben die Abschnitte der Position an,
in der die Waren genannt sind.
Zum Beispiel: 121. II. A. bezeichnet: Posi-
tion 121, Abschnitt IL, Buchstaben A.
Wenn eine Ware in einer Sonderbestimmung
zu einer Position erwähnt ist, wird dies durch
die hinter die Positionsnummer gesetzten Buch-
staben Sb. angedeutet.
Die diesen Buchstaben beigefügten Zahlen und
Buchstaben weisen auf die Nummer und/oder
[Nr. der Position
Abwehr- [Verteidigungs-]
g L Gz tc tczUzi:
! -vorrichtungen .......
Abzeichen ...... ... ......
Abzeichenknöpfe ..........
Abziehbilder .............
Ôh:tit<sure.
gu, g vennenl ..
Achjeltücke ..... ...... +.
Adepten [Balg-] für Photo-
u zshrvrtt<tumger dis
gta .::::
Rigrettén ...... cov o es s
Aigrettenhalter...........
Attentaschen ........::.--
Alaun (verpackt oder in
Tafel- [Tabletten-]Jform) .
Alauncireifet. e.. cv as
142.
122. I.
122.
86.
92.
69.
97. Sb. III.1I5.
Abbrennlampen ..........
Abdichtringe ........ .. -.
Abdichtungsmittel ........
Abendmahlkelche .........
Abendmahlschalen ........
Abfall von Fleisch und Speck
~: von Früchten ........
: von Papier..........
: von Tabak, Zigarren
und Zigaretten ........
Abraumsalze ............
Abschwächungsmittel für
photographische Zwecke..
Abftandimmesser ...........
=: loptische Instrumente).
62.
sd: VI.
&. Vr.
99. IV.
gt Sb.
20. IV.
is. Sb. 1.
71.
128. III.
128. IT.
99. VI.
33. I.
23.
N So im Original.