Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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816. Fahrlässigkeit. 
Wie der Vorsatz der positiven Handlung, so entspricht die zweite Schuldform, die 
Fahrlässigkeit, der Unterlassung. Die Unterlassung setzt die Möglichkeit und die Pflicht 
sum Handeln voraus. Ebenso erfordert auch die Fahrlässigkeit, daß der Täter die Vor— 
stellung vom Erfolg haben konnte und sollte. Wer die giftige Wirkung von Pilzen 
jar nicht kennt, macht sich keiner fahrlässigen Vergiftung schuldig, wenn er sie anderen 
ls Speise vorfetzt. Nur dann, wenn er die Unkenntnis selbst verschuldet hat, hört er 
zuf, vor Strafe geschützt zu sein (8 59 Abs. 2 St. G. B.). Die Pflicht zur Vorstellung 
des Erfolgs kann nätürlich nicht auf eine diese Vorstellung gebietende Rechtsvorschrift 
gegründet werden. Die Rechtsordnung stellt nur Normen für das äußere Verhalten 
4uf. Hierbei nimmt sie einen Durchschnittsmenschen zum Maßstab und verlangt daher 
aicht, daß man stets die Folgen seines Tuns ängstlich zuvor erwägt, gestattet aber auch 
nicht, sich leichtsinnig über die Folgen hinwegzusetzen. Wenn sich im konkreten Fall 
ein Durchschnittsmensch den Erfolg vorgestellt haben würde, darf man diese Vorstellung 
von jedem erwarten. 
Die Fahrlässigkeit begreift nun nicht bloß diejenigen Fälle, in welchen jemand die 
Vorstellung vom Erfolg pflichtwidrig unterlassen hat. In gewissem Umfang ist sie mit 
der Vorstellung vom Erfolg vereinbar. War sich der Täter nur des möglichen Ein— 
ritts des Erfolgs bewußt, so liegt, wie wir sahen, nicht immer Vorsatz vor. Es bleibt 
ailso dann noch Raum für die Fahrlässigkeit. Aber diese umfaßt nicht das ganze übrige 
Gebiet. Trotz des Gedankens an den möglichen Eintritt des Erfolgs entfällt sogar die 
Fahrlassigkeit, wenn keine Pflicht zur Vorsicht verletzt wurde, d. h. wenn der Erfolg so 
deit außerhaib aller Wahrscheinlichkeit lag, daß an seinen tatsächlichen Eintritt auch ein 
Durchschnittsmensch nicht gedacht haben würde. 
Nach der Verschiedenheit in Bezug auf die Vorstellung vom Erfolg könnte man, 
wie es früher auch üblich war, zwei Arten der Fahrlässigkeit unterscheiden: bewußte 
Fahrlässigkeit, wenn an den Erfolg gar nicht gedacht, unbewußte, wenn er als möglich 
vorgestellt war. Aber diese Einteilung hat wenig Zweck, weil das Wesentlichste der 
Fahrlässigkeit die Vernachlässigung einer Pflicht ist. Darum hat das positive Recht nur 
hiernach unterschieden. Es verhaͤngt einfache Strafe, wenn die gewöhnliche Pflicht zur 
Vorsicht, wie sie jeder hat, erhöhte Strafe — wenigstens bei einzelnen Delikten —, wenn 
die besondere Pflicht, welche Amt, Beruf oder Gewerbe gebietet, außer acht gelassen 
wurde (vergl. 88 228, 232 St. G. B.). 
Die fahrlässige Begehung ist bei den meisten Verbrechen denkbar, aber nur bei wenigen 
trafbar. Im allgemeinen begnügt sich das positive Recht, die vorsätzliche Verübung zu 
hnden. Wo ausnahmsweise auch Fahrlässigkeit gestraft werden soll, muß dies unazwei— 
deutig im Gesetz selbst ausgesprochen sein. 
3. Die besonderen Erscheinungsformen des Verbrechens. 
Bei der Formulierung des gesetzlichen Tatbestandes pflegt derGesetzgeber von der 
tillschweigenden Voraussetzung auszugehen, daß die Tat von einer Person begangen und 
orllendet wird. Demgemaß entstehen dann, wenn sich mehrere Personen an der Tat 
zeteiligen, oder wenn diese nicht zur Vollendung führt und doch verbrecherisch bleibt, 
besondere Erscheinungsformen des Verbrechens. 
Somit gibt es zwei Gebilde, welche hierher zu rechnen sind: Teilnahme und Versuch. 
Bisweilen steͤt man die Verbrechensmehrheit dazu. Aber dann nimmt man nicht den 
zesetzlichen Tatbestand, sondern die Strafdrohung, die allerdings für ein Verbrechen be⸗ 
rechnet ist, zum Ausgangspunkt. Dies dürfte jedoch bei der Lehre vom Verbrechen 
kaum angezeigt erscheinen. 
Von den beiden besonderen Erscheinungsformen des Verbrechens wenden wir uns 
zunächst dem Versuch zu.
	        
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