den brauchen, auf einem Konto „Bezugsstelle“ verbucht; und der H andel
in Bezugsrechten erfolgt im Wege der buchmäßigen Übertragung.
Für den Verkehrin bezogenen, abernochnichterschienenen
jungen Aktien ist das sog. „Jungschein“- Verfahren
eingeführt worden: Wenn sich die Gesellschaft verpflichtet hat, ihre jungen
Aktien, für Rechnung des Emissionshauses, der Effekten-Giro-Bank
zu liefern, so eröffnet diese dem Emissionshause ein Jungscheinkonto und
schreibt ihm darauf den Nennbetrag des Jungscheines gut. Das Emissionshaus
überweist nun den Mitgliedern des Effekten-Giro-Depots die
ihnen zustehenden Beträge,
Die Anmeldung von Aktien zur Generalvyersammlung
ist insofern wesentlich vereinfacht, als der Kassenverein entweder
selbst Hinterlegungsstelle der betreffenden Gesellschaft ist oder die Depotscheine
des Kassenvereins an Stelle der Aktien selbst hinterlegt werden
können.
Das Bankgeheimnis?) ist in beschränkter Weise wieder eingeführt
worden; die Pflicht der Banken, Kundenverzeichnisse einzureichen,
sowie der Depotzwang bestehen nicht mehr. Aber „ein sog.
Bankgeheimnis kennt die Reichsabgabenordnung nicht“ (Entscheidung
des Reichsfinanzhofes vom 19. April 1929). Bei Steuerverfahren, die
gegen Dritte gerichtet sind, muß die Bank auf Verlangen dem Finanzamt
Auskunft über Konten und Kontostand erteilen, Ausgangspunkt der
Prüfung darf aber nur die Steuererklärung des Steuerpflichtigen bilden.
Eine Anzeigepflicht der Banken besteht, wenn ein Kunde gestorben
ist. Nach 8 29 des Erbschaftssteuergesetzes sind die Banken verpflichtet,
Vermögen des Erblassers, das sich in ihrem Gewahrzam
befindet, dem Finanzamt anzuzeigen.
Nach der Reichsabgabenordnung ($ 165) darf niemand auf einen falschen
oder erdichteten Namen für sich oder einen andern ein Konto errichten,
Wertsachen (Wertpapiere, Geld) hinterlegen oder verpfänden oder
sich ein Schließfach (Tresor) mieten. Banken und Sparkassen müssen
sich über die Person des Verfügungsberechtigten vergewissern. Zuwiderhandlungen
werden bestraft. Ist ein Konto auf einen falschen Namen errichtet
worden, so darf die Bank das Guthaben oder die Effekten nur mit
Zustimmung des Finanzamtes herausgeben.
W Literatur: H, Th. Schubert, Das Bankgeheimnis, Berlin 1929.
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