finden sich Wasserbehälter, deren Inhalt im Falle der Gefahr den ganzen Raum
innerhalb von 11/2 Minuten unter Wasser setzt.
: In Englan.d und in den Vereinigten Staaten von Amerika ’erfolgt
die Vermietung von Safes vielfach durch besondere Gesellschaften, die Safe-Com:
panies,
3, Die Verwaltung von Wertpapieren.
Zur guten Verwaltung eines‘ Vermögens bedarf es zahlreicher Hilfsemittel
(Börsenhandbücher, Fachblätter, Verlosungslisten, Kurszettel usw.),
deren Lektüre dem einzelnen, auch wenn sie ihm ständig zur Verfügung
stehen sollten, sehr viel Zeit kostet. Selbst das Abtrennen und Einlösen
der Zinsscheine erfordert eine größere Sachkenntnis, als gemeinhin geglaubt
wird. Eine Bank, mit ihrer banktechnisch geschulten Beamtenschaft,
ist hierzu viel mehr geeignet als der einzelne. So widmen denn die
Banken ihre besondere Aufmerksamkeit der Verwaltung privater Vermögen.
Sie kann in der Weise erfolgen, daß der Kapitalist seine Wertpapiere
genau verzeichnet und diese Liste der Bank einreicht, oder besser
noch, daß er die Wertpapiere der Bank in offenes Depot gibt.
Die Effektenverwaltung besteht, abgesehen von der Aufbewahrung der
Effekten, aus folgenden Leistungen:
1. Rechtzeitiges Abtrennen der fälligen Zins- und Dividendenscheine
und Einziehen ihrer Wertbeträge, bzw. bestmögliche Verwertung der in
fremder Währung ausgestellten Kupons. Die Beträge werden auf Konto
gutgeschrieben, und der Kunde kann zu der Zeit darüber verfügen, zu der
er das Geld benötigt. Über Vergütungen, die die Banken für Kuponeinlösungen
erhalten, s. S. 653.
2. Beschaffung neuer Kupon- und Dividendenbogen und Bezug endgültiger
Stücke in Umtausch gegen Interimsscheine.
3. Verlosungskontrolle, die auf Grund der Allgemeinen Verlosungstabelle
erfolgt. Reichsbank und Preußische Staatsbank kommen nach
ihren Geschäftsbedingungen für Verluste auf, die entstehen, wenn sie die
Verlosung der von ihnen verwalteten Wertpapiere übersehen und das verloste
Effekt in der Levysohnschen Liste gestanden hat. Die gleiche Garantie
für richtige Kontrolle übernehmen in der Regel auch die anderen
Banken und Bankfirmen.
4. Ausübung von Bezugsrechten (s. S. 461), Einzahlungen auf nicht
vollgezahlte Papiere, Zahlungen von Zubußen auf Kuxe (s. S. 5024.), Zusammenlegung
von Aktien (s. S, 474 ff.) usw.
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