rechtlichen Landesbanken ?!), die zum Teil aus den Provinzialhilfskassen
hervorgegangen sind. 4 von ihnen (die Landesbank der Rheinprovinz, die
Landesbank der Provinz Westfalen, die Nassauische Landesbank und die
Landeskreditkasse Cassel) sind gleichzeitig als Girozentralen tätig. Zweck
der Landesbanken und der Landeskreditkassen ist: Förderung der Wirtschaft
und des Kredites ihrer Garantieverbände ?). Sie gewähren langfristigen
Kommunal- und Bodenkredit; die Mittel hierzu verschaffen sie
sich durch Ausgaben von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen. Gesetze
und Statuten legen die Art ihrer Geschäfte genau fest; und durch
Revisionen wird die Innehaltung der gegebenen Grenzen kontrolliert.
Ein Zusammenschluß der Landesbanken erfolgte 1920 in der „Deutschen
Landesbankenzentrale 6. m. b. H.“% die im Oktober
1923 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist. Diese ist nicht
nur die höhere Organisationsstufe der Landesbanken sondern aller „im
Verbande deutscher Ööffentlich-rechtlicher Kreditanstalten zusammengeschlossenen
Staatsbanken?) und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und Kreditanstalten sowie der mit diesen Anstalten in Verbindung
stehenden staatlichen, provinziellen oder kommunalen Verwaltungen“,
Diesen allen will sie für ihre wirtschaftlichen Aufgaben als Vermittler
dienen und sie auf ihrem Tätigkeitsgebiet fördern. In diesem Rahmen
liegt der Gesellschaft insbesondere ob, die Ausführung aller der Erfüllung
vorstehender Zwecke dienenden Bankgeschäfte, auch die Aufnahme von
Anleihen durch Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen *). Der Aufsichtsrat
bestimmt die bei der Geschäftsführung vom Vorstand innezuhaltenden
Grenzen, wobei zu beachten ist, daß die zum Verband deutscher
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten gehörenden Mitgliedsanstalten bei
der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht behindert werden.
1) Daneben gibt es auch private Kreditbanken, die in ihrem Namen die Bezeichnung
„Landesbank“ führen, wie z. B. Anhalt-Dessauische Landesbank, Oldenburgische
Landesbank, Landgräflich Hessische konzessionierte Landesbank usw.
2) Zweck der älteren Landesbanken war hauptsächlich: „Erleichterung des Kredits
für den Grundbesitz durch Gewährung von Hynothekendarlehen mittels Emission
von Pfandbriefen.“
3) Die Preußische Staatsbank und die Bayerische Staatsbank gehören dem Verhande
nicht an.
4) Für einen großen Teil der an der Berliner Börse eingeführten Pfandbriefe und
Kommunalobligationen ist der Deutschen Landesbankenzentrale die Kursregulierung
übertragen worden.