und weiterbegeben, Die Wechsel müssen (gezogene oder eigene) kommerzielle
Papiere sein, auf die in Österreich gesetzlich bestehende Währung
lauten, längstens binnen 3 Monaten im Inlande zahlbar sein und
in der Regel die Unterschriften von 3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig
bekannten Verpflichteten tragen.
Unter diesen Voraussetzungen können von der Bank auch Wechsel diskontiert
werden, die über geborgte Zoll- und sonstige öffentliche Abgabeschuldigkeiten von
den zur Kreditierung solcher öffentlicher Abgabeforderungen berufenen Stelle eingereicht
werden, ferner kommerzielle Wechsel von öffentlichen Unternehmungen,
sofern diese Betriebe in das Handelsregister eingetragen sind oder sonst abgesondert
von der öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen geführt werden.
Die Prüfung der zum Diskont eingereichten Wechsel erfolgt, wie erwähnt,
durch ein Zensurkomitee. Wird die Diskontierung abgelehnt, so
ist die Bank nicht verpflichtet, den Grund hierfür anzugeben.
Von den im Jahre 1928 der Bank zum Diskont angebotenen 145312 Wechseln
wurden 7870 Stück abgelehnt.
2. Darlehengegen Handpfand auf nicht länger als 3 Monate
erteilen:
a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt;
b) gegen Wertpapiere (ausgenommen Aktien), die an der Wiener Börse
amtlich notiert sind. Verboten jedoch ist die Gewährung von Lombarddarlehen
an Emissionsinstitute auf die von ihnen ausgegebenen
Wertpapiere;
gegen im Inlande oder im Auslande zahlbare, auf inländische oder
ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallzeit von
höchstens 6 Monaten haben und im übrigen den Vorschriften für die
Diskontierung entsprechen;
d) gegen Devisen und Valuten.
Um zu verhüten, daß das Lombardgeschäft eine zu große Ausdehnung
annimmt, besteht die Bestimmung, daß der Darlehnszinssatz auf das 1*/,-fache
des Diskontsatzes erhöht wird, wenn der Betrag der Lombarddarlehen
den Betrag der im Portefeuille der Bank liegenden Wechsel überschreitet.
3. Gelder im Depositen-, Einlagen- und Giroverkehr annehmen.
4. Anweisungen auf ihre eigenen Kassen ausstellen, Bei den dazu bestimmten
Kassen der Bank werden Gelder zur Auszahlung bei der Kasse
der Bank an einem anderen Platze übernommen.
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