Full text : Bankpolitik (2.1930)

Von dem weiteren Reingewinn kann die Generalversammlung mit Zustimmung
 der Bundesregierung Zuwendungen an Spezialreservefonds
 zur Deckung von Geschäfts- oder Kursverlusten außerordentlicher
 Art beschließen. Bei einer Dividende zwischen 10 und 12 °Ä/, fallen
dem Bunde */,, bei einer Dividende über 12 °/, dem Bunde %/, des verfügbaren
 Gewinnes zu, Bei einer Dividende von mindestens 6 °/, bewilligt die
Bank Zinsenfreiheit für die Bundesschuld.
Der der Bundesverwaltung zufallende Anteil an dem Gewinn wird zur
Rückzahlung der Darlehnsschuld des Bundes verwendet.
Der Reingewinn des Jahres 1928 . ....
zuzüglich des Gewinnvortrages aus dem Jahre 1927 . .

.. . 17581058 S
; 70852 ,,
zusammen somit: 17651910 S
wurde in folgender Weise verteilt. Es wurden zugewiesen:
dem Pensionsfonds der Österreichischen Nationalbank als
satzungsgemäße Dotation . . . . . +...
der Pensionsreserve. ... ..
und dem Reservefonds . . 0.0.0.0... 1
Die Aktionäre erhielten 11'/2 %9 Dividende mit einem Gesamterfordernis
 von . . 2.0.0000... 004 .
Der Gewinnanteil der Staatsverwaltung, der zur Rückzahlung
 der Darlehnsschuld des Bundes zu verwenden ist, betrug . 3631994 ,,
Der Restbetrag von , . .. . . ; 57520 ,,
wurde als anteilsfireier Gewinnvortrag auf die Gebarung des Jahres 1929 übertragen.

g) Auflösung der Bank. .

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. März 1927 bestimmt Art. 107
der Satzungen für den Fall des Ablaufes oder des Verlustes des Privilegs
der Bank:
Wenn die Gesellschaft aufgelöst wird, ohne daß die Bundesverwaltung
 von dem ihr vorbehaltenen Rechte, das gesamte Bankgeschäft
 nach dessen tatsächlichem Werte zu übernehmen,
 Gebrauch macht, so hat der Generalrat die Liquidation
der Gesellschaft im Sinne der allgemeinen für Aktiengesellschaften
 geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Der Generalrat hat demnach die laufenden Geschäfte zu beenden, die
Forderungen einzuziehen, das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen
 der Bank zu verwerten und sämtliche Verbindlichkeiten zu erfüllen.

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