ing), für die Organisation und Konzentrierung der Einnahmen und Barbestände
des Staates“, Die Bank hat weiter im Staatsgebiete den Münzumlauf
und, solange Staatsnoten im Verkehr sind, auch deren
Umlauf zu besorgen. Im Interesse eines geordneten Kreditwesens soll die
Bank „eine Evidenz der Handelskredite im ganzen Staate
schaffen und sie so führen, daß ein Mißbrauch der Kredite tunlichst verhindert
wird“. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bank berechtigt, von
jedermann Belege und Berichte einzuholen.
b) Verwaltungsorganisation.
Die Verwaltungsorgane der Bank sind: der Bankrat, der Revisionsausschuß
und die Generalversammlung der Aktionäre.
Der Bankrat besteht aus dem Gouverneur, 9 oder 10 Mitgliedern des
Bankrates, dem „engeren Ausschuß“ und den Sektionen.
Der Gouverneur wird auf Vorschlag der Regierung vom Präsidenten
der Republik auf 5 Jahre ernannt. Auf Antrag der Regierung
kann er vom Präsidenten abberufen oder vom Amt suspendiert werden.
Wiederernennung nach Ablauf der 5jährigen Amtsperiode ist möglich.
Seine Bezüge erhält er von der Bank, Pensionsansprüche bestehen nicht.
Der Gouverneur führt den Vorsitz in den Sitzungen des Bankrates und der
andern. Organe, soweit er an diesen teilnimmt, sowie in der Generalversammlung
und verfügt die Vollziehung der in diesen Sitzungen angenommenen
Beschlüsse, Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften des
Bankgesetzes, des Bankstatuts und der inneren Geschäftsordnungen, sowie,
namens des Bankrates, die Verwaltung des Bankvermögens. In eiligen
Fällen entscheidet er auch in Angelegenheiten des laufenden Geschäftes,
die sonst dem Bankrate oder einer Sektion zustehen. Die in den Sitzungen
des Bankrates, des engeren Ausschusses, der Sektionen und des Revisionsausschusses
angenommenen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung des Gouverneurs, die in der Regel durch dessen Unterschrift
erfolgt. Die Macht des Gouverneurs ist größer als die des Präsidenten
der Österreichischen oder der Ungarischen Nationalbank.
Von den sonstigen Mitgliedern des Bankrates werden, auf die Dauer
von 6 Jahren, 6 von der Generalversammlung gewählt und 3 auf Vorschlag
der Regierung vom Präsidenten der Republik ernannt. Unter Zustimmung
des Gouverneurs kann ferner der Bankrat ein- 10. Mitglied mit
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