Full text : Bankpolitik (2.1930)

Die Ausgabe der Noten erfolgt nach Bedürfnis des Verkehrs. Es besteht
also weder eine Kontingentierung des gesamten, noch eine solche des metallisch
 nicht gedeckten Notenumlaufs. Die umlaufenden Noten müssen
mindestens mit 40 °/, durch Edelmetall gedeckt sein, und diese Mindestmetalldeckung
 muß ausschließlich in der Schweiz aufbewahrt werden. Als
Metalldeckung gelten, nach dem Gesetz vom 20. Dezember 1929, schweizerische
 Goldmünzen, Goldbarren (berechnet zum gesetzlichen Münzfuß
unter Abzug der Prägegebühr), fremde Goldmünzen, Der Rest der Noten
muß gedeckt sein durch Wechsel, Schecks, und Schuldverschreibungen auf
die Schweiz, durch Wechsel, Schecks, Schatzecheine und Sichtguthaben
auf das Ausland, sowie durch Forderungen in laufender Rechnung aus
Beleihung von Schuldverschreibungen und Edelmetallen,
Maximum des Notenumlaufs 1928 (5. Januar) 580,2, Minimum (16. April) 491,7 Millionen
 Fr.
Zur Einlösun g ihrer Noten zum Nennwert in schweizerischen Goldmünzen
 ist die Nationalbank verpflichtet:
an ihrem Sitz in Bern in jedem Betrag; an ihrem Sitz in Züri ch,
sowie bei den Zweiganstalten und den von der Bank geführten Agenturen,
 soweit die Barbestände und die eigenen Bedürfnisse es gestatten,
jedenfalls aber innerhalb der Frist, die ausreicht, das fehlende Bargeld
von der Hauptkasse kommen zu lassen.
Solange aber die Notenbanken der von den Bankbehörden als maßgebend
 bezeichneten Länder ihre Noten nicht in Goldmünzen einlösen,
ist auch die Nationalbank zur Einlösung ihrer Noten zum Nennwert auf
Vorweisung nur in der Weise verpflichtet, daß sie nach eigener Wahl einlösen
 kann:
in schweizerischen Goldmünzen;
in Goldbarren in handelsüblichem Gewicht (ca. 12 kg) zur gesetzlichen
Münzparität;
in Golddevisen (Auszahlungen und Schecks) in der Höhe des in Gold
umgerechneten jeweiligen Marktwertes einer auf einem freien Goldmarkt
ruhenden Währung. Diese Golddevisen dürfen jedoch zu keinem höheren
Betrage angerechnet werden als zum Exportpunkt für schweizerische Goldmünzen
 nach dem betreffenden ausländischen Bankplatz. Die Bestimmung
 der Devisen bleibt der Nationalbank vorbehalten.
Die Einlösung erfolgt:
in Goldmünzen und Goldbarren beim Sitz Bern in jedem Betrage, beim Sitz Zürich,
bei den Zweiganstalten und den von der Bank geführten Agenturen, soweit ihre Gold-127


            
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