mit ihrer Nominaleinlage zuzüglich des Kaufpreises ihrer Aktien, also bis
zur doppelten Höhe ihres Aktienbesitzes.
a) Das Notengeschäft.
Nach dem Nationalbankgesetz muß das Grundkapital
einer Nationalbank je nach der Einwohnerzahl der Stadt 25 000—200000 $
betragen. Die Errichtung von Filialen erlaubte erst der MecFadden
Banking Act vom 25, Februar 1927, der auch die Konzessionen aller
damals bestehenden Nationalbanken auf 99 Jahre verlängerte,
Der Kontrolleur der Umlaufsmittel (comptroller of the
currency), der auf Empfehlung des Schatzsekretärs mit Zustimmung des
Senats auf 5 Jahre gewählt wird, hat die Aufsicht über das Notenbankwesen
auszuüben und jährlich einmal dem Kongreß Bericht zu erstatten.
Er erteilt die Ermächtigung zum Beginn der Geschäftstätigkeit
erst, wenn die Hälfte des Grundkapitals der Bank bar eingezahlt ist
— die Einzahlung des Restes muß in monatlichen Raten‘ von mindestens
10 °%/ längstens also binnen 5 Monaten erfolgen.
Berechtigt ist jede Nationalbank, vom Kontrolleur der Umlaufsmittel
Noten bis zur Höhe ihres Stammkapitals zu fordern, sofern Anleihen
der Vereinigten Staaten in einem der Notenmenge entsprechenden
Betrag beim Schatzamt hinterlegt sind. Fällt der Kurs dieser Anleihen, so
ist der Kontrolleur der Umlaufsmittel berechtigt, Verstärkung des Depots
zu fordern ?).
Die Noten, die in Beträgen zu 1, 2, 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 $
ausgegeben werden, sind alle von gleichem Aussehen — nur durch die
Unterschriften der Direktoren unterscheiden sie sich voneinander — und
tragen auf der Vorderseite den Vermerk, daß sie durch Bundesobligationen
oder andere beim Schatzamt hinterlegte Wertpapiere gesichert sind. Die
Nationalbanknoten sind staatlich anerkannte Zahlungsmittel. Sie müssen
bei allen Staatskassen für alle öffentlichen Zahlungen angenommen werden;
und jedermann muß sie vom Staate annehmen, ausgenommen bei
staatlichen Zinszahlungen und bei Einlösung von Nationalbanknoten
selbst. Sie sind jederzeit in gesetzliche Zahlungsmittel einlösbar, und
1) Während früher alle Nationalbanken bei ihrer Gründung Staatsanleihen beim
Schatzamt hinterlegen mußten, sind durch das Bundesreservegesetz vom 23. Dezember
1918 Nationalbanken, die nach diesem Zeitpunkt gegründet werden und das Notenprivileg
nicht ausnutzen wollen, von der Verpflichtung zur Anleihehinterlegung
befreit worden.
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