Full text : Bankpolitik (2.1930)

Reichskasse zu entrichten. Als Barvorrat gilt bei Feststellung der Steuer
der in den Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem deutschen
Telde, an Reichskassenscheinen, an Noten anderer deutscher Banken und
an Gold in Barren, das Kilogramm fein zu 2784 M berechnet.
Durch diese indirekte Kontingentierung des Notenumlaufs
wollte man der Ausgabe ungedeckter Banknoten ein Ziel setzen. Als damals im Reichsage
 über diese Frage diskutiert wurde, war Bamberger gegen eine Kontingen-‘jerung,
 während Lasker sie stark befürwortete, Wenn auch bei der Reichsbank
 kaum die Gefahr bestehe, daß sie unter Ausnützung ihres Notenrechts leicht
Kredit gewähre, so glaubte man, nach den bisherigen Erfahrungen, für dieander en
Banken keineswegs eine Bürgschaft übernehmen zu können. Die Reichsbank unter
ein Sonderrecht zu stellen, war infolge der Eifersüchteleien der einzelnen Rezierungen
 jedoch nicht angängig.
Die Summe der Noten, die in Höhe des Barvorrates und darüber hinaus ausgegeben
werden durfte, sollte so bemessen sein, daß den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung
gefragen werde. Man schätzte den künftigen Notenumlauf auf rund 1 Milliarde M
und setzte dassteuerfreieNotenkontingentauf 885 Millionen M fest,
Davon erhielt die Reichsbank 250, die Bayerische Notenbank in München 32, die
Sächsische Bank in Dresden 16%/4 Millionen M, In Sachsen hielt man diese Summe
für zu gering, und die Dresdener Kaufmannschaft wandte sich an den Reichstag,
Obgleich die Petition, „um den Schmerz aller guten Sachsen über die Einschnürung
Ihres wirtschaftlichen Lebens recht auszudrücken“, auf Papier mit breitem schwarzem
Rand geschrieben war, blieb sie ohne Erfolg,

3. Die Deutsche Reichsbank.

a) Organisation.
Preußen hatte nach langem Widerstand seine Zustimmung zur Umwandelung
 der Preußischen Bank in die Deutsche Reichsbank erteilt. Es
erhielt das Kapital, das es in der Bank stecken hatte — rund 1,9 Millionen
Taler —, die Hälfte des Reservefonds und als Entschädigung 15 Millionen
Mark. Die Reichsbank, deren Kapital von Privaten aufgebracht war,
übernahm weiter einige Lasten der Preußischen Bank, so insbesondere die
Verpflichtung, bis zum Jahre 1925 eine jährliche Rente von 621 000 Talern
 an Preußen zu zahlen.
Die ursprüngliche Organisation der Reichsbank war in wesentlichen
 Punkten der der Preußischen Bank nachgebildet. Die Bank hat,
wie eine Aktiengesellschaft, einen Vorstand (Direktorium), sie besitzt
ein Kontrollorgan und ein der Generalversammlung der Aktionäre ähnliches
 Organ zur Wahrnehmung der Rechte der Anteilseigner, Sie war,

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