Zentrale Berlin
R.-Direktorium
R.-Haumrtstelle
R.-Stelle
A.
Nebenstelle
Leitung
R.-Direktorium
2 Vorstandsbeamte
und
| Stellvertreter
2 Vorstandsbeamte
1 Vorstandsbeamter
Aufsicht
Generalrat
Bankkommissar
Justitiar
RB.
Hauptstelle
oder
R.-Stelle1
Beirat
Zentralausschuß und 3 Deputierte
und ihre Stellvertreter
Bezirksausschuß und 2—83 Beigeordnete
Beieinigen R.-St. bestehen Beirat und
Beigeordnete wie bei den Hauptstellen,
andere R.-St. haben nur Beigeordnete
und andere wieder besitzen
auch keine Beigeordneten
Bei Beratung des Dawesplans war Schutz der Währung in den
Vordergrund gerückt. Autonomie der Reichsbank genügte nicht mehr.
Internationali sierung der Reichsbank wurde gefordert
und von der deutschen Regierung in der Zwangslage, in der sie sich 1924
vefand, zugestanden. Das Bankgesetz vom 30. August 1924 wurde Bestandteil
eines völkerrechtlichen Vertragswerkes, Die Ausübung
eines der wichtigsten Hoheitsrechte des Staates: die Ordnung der
Geld- und Währungspolitik wurde der Allein- Entscheidung des Reichs
entzogen; das Deutsche Reich durfte die Grundlagen seiner Gesetzgebung
über Währung und Geldschöpfung ohne Einwilligung der Gläubigermächte
nicht mehr ändern.
Im übrigen aber hat die Verantwortung das Reichsbankdirektorium.
Es bestimmt ($ 6 des Bankgesetzes von 1924) die Währungs-, Diskontınd
Kreditvolitik der Reichsbank.
b) Kapitalund Gewinnrverteilung,
Das Grundkapital der Reichsbank betrug bei der Errichtung
120 Millionen M. Durch die Novelle von 1899 wurde es auf 180 Millionen
M erhöht. Das Gesetz von 1924 sah ein Kapital von 400 Millionen RM
1) Von Berlin sind die Nebenstellen B.-Schöneberg, B.-Spandau, B.-Wilmersdorf
and Potsdam abhängig.
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