Bodenbewirtschaftungspolitik^ Jagd- u. Fischereipolitik. 77
auch dann, wenn er von nicht verbundenen einzelnen Unter
nehmungen durchgeführt wird. Hier liegt in der Tat eine
große Schwierigkeit, der nur dadurch zu begegneit tväre,
daß das ganze Wirtschaftsleben unter strenge behördliche
Überwachung genommen würde. Für eilt gesetzliches Ein
schreiten, falls es überhaupt nötig werden sollte, ist die wich
tigste Vorbedingung eine genaue Erforschung der tatsächlichen
Verhältnisse. Deshalb hat das Reichsamt des Jiutern seit
Anfang 1903 in gewissen Abständen Vertreter aller beteiligten
Kreise zu Verhandlungen über wichtige Verbände zusammen
gerufen. Dadurch wurde- es möglich, in unbeengter und un
beeinflußter Rede und Gegetirede eine Klärung über Ge-
staltung, Aufbau, Verhalten rind Wirkungen dieser Verbände
herbeizuführen. Nach solchen Vorbereitungen hat das ReichS-
aint des Innern in den Jahren 1905—1908 dem Reichstag
eine umfangreiche vierbändige Denkschrift vorgelegt, die über
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Deutschland
und über das ausländische Recht bezüglich der Verbände ein
gehende Aufschlüsse gibt.
Dritter Teil.
Besondere (Hütererzeugungspolitik.
11. Bodenbewirtschaftungspolitik; Jagd- und Fischercipolitik.
Die schon besprochene Bvdeit- und Eigentumspolitik hat
vielfach auch Einfluß auf die Bodenbewirtschaftung, als
deren Hauptform die Landwirtschaft erscheint. Die Wahr
nehmung des Gesamtwohls in bezug auf die Landwirtschaft
verlangt aber noch nach vielen anderen Richtungen ein
staatliches Eingreifen. Denn die Landwirtschaft ist nicht mir
noch immer der verhältnismäßig umfangreichste Erwerbszweig
der Bevölkerung, dem kein einzelner Zineig auch der großeü