Contents: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Schätzung gewährleistet. Dagegen werden die Einkünfte aus Handel 
und Gewerbe sowie liberalen Berufen am wenigsten genau zur Steuer 
herangezogen, und Steuerhinterziehungen, namentlich hei den hohen 
Einkommen dieser Art, sind eine auffallende Erscheinung 1 ). 
Die Mängel der italienischen Einkommensteuer liegen haupt 
sächlich in ihrer Zwittergestalt subjektiver und objektiver Besteuerung 
begründet (Schuldenabzug nur teilweise und nicht allgemein zulässig, 
Nichtberücksichtigung persönlicher Verhältnisse usw.). Der verschie 
dene Erhebungsmodus (1. direkter Abzug; 2. Steuervorschuß (per 
rivalsa); 3. Veranlagung auf Grund von Heberollen (per ruoli nomi- 
nativi)) wirkt auf die Verteilung der Steuerlast ungleichmäßig. Der 
enorm hohe Normalsatz macht die Steuer unelastisch und nicht ge 
nügend steigerungsfähig für besondere Bedürfnisfälle; insbesondere die 
kleineren und mittleren Einkommen werden verhältnismäßig zu schwer 
getroffen. Die Progression ist ungenügend durchgeführt und das 
steuerfreie Minimum zu niedrig bemessen. 
Trotz dieser unverkennbaren Mängel müssen wir das Gesamt 
urteil über die Steuer als ein günstiges ansprechen. Sie hat sich zu einem 
eminent wichtigen Faktor der italienischen Finanzen entwickelt. Der 
Ertrag war i. J. 1864: 30 Milk, 1870: 107 Mül, 1878: 175 Milk, 
1889/90: 231 Milk, 1894/95; 287 Milk L., ist aber 1907/08 auf 
255 Milk infolge der Rentenkonversion i. J. 1906 zurückgegangen, 
seitdem jedoch wieder beträchtlich gestiegen, nämlich auf 329 Mül. 
i. J. 1912/13 * 2 ). 
III. Die Kommunalbestenerung. 
I. Das Kommunalwesen Italiens mit den zwei Arten von Kom 
munalverbänden, den Ortsgemeinden und den Provinzen, ist im wesent 
lichen dem Frankreichs nachgebildet, jedoch von diesem durch größere 
Autonomie unterschieden; diese wie jene sind im allgemeinen Fort 
setzungen der alten politischen Gemeinwesen 3 ). 
Die Verfassung und Verwaltung der Kommunalkörper ist im 
ganzen Staatsgebiet durch das „Kommunal- und Provinzialgesetz“ 
einheitlich geregelt 4 ). 
■) S. Flora a. a. O. S. 419. 
2 ) II bilanoio del Eegno d’Italia negli eseroizi finanziari dal 1862 al 1907/08. 
Koma 1909; Annuario statistico it. 1913. 
3 ) Ginseppe Saredo, La nuova legge sulla amministrazione comunale e pro- 
vinciale commentata, Torino 1889 ff. (Bd. I n. II). 
*) Testo unico della legge comunale e provinciale approvato con R. decreto 21
	        
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