I. Gegenstand der Besteuerung. ß 1. 4..)
steuerung nach den Geseßen vom 3. Juli 1876 (GS. S. 247)/23. Dezember
1896 (GG. S. 273), welche die Besteuerung als stehendes Gewerbe aus-
schließt. Wohl aber kann neben dem Hausiergewerbe ein stehendes Gewerbe
von derselben Person betrieben werden (ÖVGSt. 8 441 und 12 410).
Der stehende Gewerbebetrieb ist alsdann der Gewerbesteuer, das Hausier-
gewerbe der Hausiersteuer unterworfen.
3. Ausdrücklich als zum stehenden Gewerbe gehörend ist der Berg-
b a u genannt, um Zweifel, die sich aus der, geschichtlichen Entwicklung
der Steuerpflicht des Bergbaues ergeben können, auszuschließen (vgl.
die in § 2 Aufhebungsgesez vom 14. Juli 1893 genannten Gesetße wegen
Erhebung der Bergwerksabgabe, § 4 Ziff. 3 GewStG., § 28 Ziff. 3 KAG.).
4. Das Gewerbe muß in Preußen betrieben werden. Es kommt
nicht darauf an, wer der Inhaber des Betriebes ist, sondern nur darauf,
ob in Preußen (mit Ausnahme allein von Helgoland ~ s. Art. V ~~)
sich eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes befindet. Stehende
Gewerbe, die in anderen deutschen Ländern betrieben werden, können
nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgeseßes nur in Preußen zur
Gewerbesteuer herangezogen werden, wenn sie in Preußen eine Be-
triebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten. Befinden sich
Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in Preußen und
anderen deutschen Ländern, so darf die Heranziehung in jedem deutsschen
Lande nur anteilig vorgenommen werden (§ 11 Abs. 3 aaD.).
5. Die Betriebe und Verwaltungen des R e i < s sind an sich nicht
von der Gewerbesteuer befreit. Sie konnten aber bisher nicht zur Ge-
werbesteuer herangezogen werden, weil die Vorschrift des Reichs-
besteuerungsgeseßes vom 15. April 1911 dem entgegenstand. Dieses
Reichsbesteuerungsgeseß ist mit Wirkung vom 1. April 1925 ersett
durch das Reichsgesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des
Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 (RGB. ]
S. 252). Nach § d dieses Gesetes können die Länder und Gemeinden
zu ihren Gewerbessteuern die Betriebe und Verwaltungen des Reichs
heranziehen, die nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetßes
körperschaftsteuerpflichtig sind.
Mit dieser Gesetßesänderung ist jedoch kaum etwas für die Ge-
werbesteuerpflicht gewonnen. Denn, wenn auch nach § 2 Ziff. 3 des
Körperschaftsteuergeseßes vom 10. August 1925 (RGUI. I S. 208) die
Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
usw. grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig sein sollen, so sind doch
nach § 9 dieses Gesetzes alle irgendwie erheblichen Reichsbetriebe und
Reichsverwaltungen von der Körperschaftsteuer befreit, nämlich: die
Deutsche Reichspost, die Monopolverwaltungen des Reichs und die
Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft; ferner die Reichsbank, die Renten-
bank, die Deutsche Golddiskontbank und die Bank für deutsche In-
dustrieobligationen.
Die früheren reichseigenen privatwirtsschaftlichen Unternehmungen
sind in die Form von Altiengesellschaften übergeführt und in der
„Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesellschaft“ (Viag) zu-
sammengefaßt (mit Untergesellschaften, wie: den Deutschen Werken,
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