Krankenwversicherung.
ist. Versicherungsfrei sind auch einzelne Personengruppen, hauptsächlich
Beamte, denen anderweit eine gleiche Fürsorge gewährleistet ist oder deren
Beschäftigung den Übergang zu einer derartig gesicherten Stellung bildet
(88 168f., 172).
In weiteren Fällen tritt auf Antrag Befreiung von der Ver—
sicherungspflicht ein. So werden Personen, die bei Arbeitslosigkeit
in Arbeiterkolonien oder ähnlichen Wohlfahrtsanstalten beschäftigt werden,
und Lehrlinge, die im Betrieb ihrer Eltern arbeiten, auf Antrag
ihres Arbeitgebers, Personen, die eine Invalidenrente beziehen pder
dauernd invalide im Sinne des Gesetzes sind, auf ihren eigenen Antrag,
solange der vorläufig unterstützungspflichtige Träger der Armenfürsorge
einverstanden ist, von der Versicherungspflicht befreit (88 173f.).
Freiwillig können der Versicherung beitreten: 1. die oben unter
Nr. 1 bis 3 Bezeichneten, wenn sie aus irgendeinem Grunde nicht ver⸗
sicherungspflichtig sind; 2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die in
dessen Betrieb ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt tätig
sind; 3. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer mit höchstens
2 Lohnarbeitern (5176). Voraussetzung für den freiwilligen Beitritt ist,
daß das jährliche Gesamteinkommen 3600 Reichsmark (ohne etwaige
soziale Zuschläge) nicht übersteigt. Eine Altersgrenze für den Beitritt
schreibt das Gesetz nicht vor. Die Krankenkassen können sie aber mit Zu—
stimmung des Oberversicherungsamts durch ihre Satzung festsetzen; sie
können auch durch die Satzung das Recht zum Beitritt von der Vorlegung
eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig machen. Erhöht sich das
Gesamteinkommen des freiwillig Versicherten später über die festgesetzte
Höchstgrenze oder scheidet er aus der die Versicherungsberechtigung be—
gründenden Tätigkeit aus, so erlischt die Versicherungsberechtigung nicht
(88 176, 310).
Der Kreis der Versicherungsberechtigten wird dadurch noch wesent—
lich erweitert, daß jeder Versicherte nach Ausscheiden aus der Versiche⸗
rungspflicht die Versicherung freiwillig fortsetzen kann, sofern er nur
in dem Jahre vorher 26 Wochen oder unmittelbar vorher 6 Wochen ver⸗
sichert war. Dabei darf die freiwillige Fortsetzung der Versicherung weder
von einem bestimmten Lebensalter noch von dem Nachweis der Gesund⸗
heit abhängig gemacht werden (313).
Die Krankenversicherung der Arbeitslosen ist besonders geregelt (zu
vgl. S. 51).
Die Leistungen der Krankenversicherung zerfallen in Regel—
leistungen, welche die Kasse regelmäßig gewähren muß, und Mehr—
leistungen, die sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis freiwillig
durch ihre Satzung übernimmt (85179).
Soweit die Leistungen in bar zu gewähren sind, werden sie nach
einem Grundlohn bemessen, als welcher der auf den Kalendertag ent—⸗
fallende Teil des Arbeitsentgelts gilt. Die Festsetzung des Grundlohns
erfolgt durch die Satzung. Dabei ist der Entgelt zu berücksichtigen, soweit