Unfallversicherung.
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einem Invalidenhaus oder einer ähnlichen Anstalt untergebracht werden.
Eine einmalige Kapitalabfindung an Stelle fortlaufender Zahlungen kann
die Berufsgenossenschaft nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall bei
solchen Verletztenrenten vornehmen, welche nicht mehr als /10 der Voll⸗
rente betragen. Bei Renten von nicht mehr als der Vollrente kann
dies mit Zustimmung des Verletzten geschehen. Rentenberechtigte, die
sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können dagegen stets durch eine
einmalige Zahlung abgefunden werden. Außerdem ist eine Kapital—⸗
abfindung zum Erwerbe von Grundbesitz oder zur wirtschaftlichen Stär⸗
kung bereits vorhandenen eigenen Grundbesitzes zugelassen.
Im Falle der Tötung ist als Sterbegeld der 15. Teil des Jahres—
arbeitsverdienstes, mindestens aber ein vom Reichsarbeitsminister festzu⸗
setzender Betrag (z. 3. 50 RM.) zu zahlen. Ferner erhalten die Witwe
und die Kinder, der Witwer und die Verwandten der aufsteigenden
Linie eine Rente, die beiden letzten Gruppen aber nur, wenn sie be—
dürftig sind und ihr Unterhalt „wesentlich“ (so bei der letzten Gruppe)
oder „ganz oder überwiegend“ (so bei der vorletzten Gruppe) von dem
Verunglückten bestritten worden ist. Der Begriff „Kinder“ ist derselbe
wie bei der Kinderzulage (s. oben). Die Rente beträgt regelmäßig “/5 des
Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, die der Witwe, solange sie
durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Er—
werbsfähigkeit verloren hat, *z, doch dürfen die Renten zusammen nicht
mehr als des Jahresarbeitsverdienstes betragen. Andernfalls werden
sie gekürzt, wobei Ehegatten und Kinder den Verwandten der aufsteigenden
Linie vorgehen. Die Rente der Witwe und des Witwers endet mit dem
Tode oder der Wiederverheiratung, die Rente der Kinder und Enkel
steht grundsätzlich bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres zu, im Falle
der Schul- oder Berufsausbildung oder der auf einem bei Vollendung
des 15. Lebensjahres vorhandenen Gebrechen beruhenden Unfähigkeit des
Kindes, sich selbst zu unterhalten, aber auch für die Dauer dieser Voraus—
setzung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. An
Stelle der Rentenzahlung kann den Hinterbliebenen die Aufnahme in
ein Invalidenhaus, Waisenhaus oder eine ähnliche Anstalt, Hinterbliebenen,
die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, auch eine Kapitalabfindung
unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden wie den Verletzten.
Hat die Witwe eines Schwerverletzten keinen Anspruch auf Witwenrente,
weil der Tod nicht Folge eines Unfalls war, so erhält sie als einmalige
Witwenbeihilfe *, des Jahresarbeitsverdienstes.
Uber diese Regelleistungen hinaus kann bei unverschuldeter Arbeits-
losigkeit die Teilrente auf Zeit bis zur Vollrente erhöht werden. Auch
sind noch weitere freiwillige Leistungen der Berufsgenossenschaften zu—
zunsten der Versicherten zulässig, z. B. eine besondere Unterstützung
während der Heilanstaltpflege.
Soweit die Versicherten der Krankenversicherung unterliegen, be⸗
stehen neben den Verpflichtungen der Unfallversicherung zur Kranken⸗
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