1. Titel: Berpflidgtung zur Leiftung. SS 282, 283. 167
Sta tnS 5 Affigen indi { i Unzu-
durch erfolglofe Erfhöpfung der zuläffigen indirekten Zwangsmittel, fei eS wegen +
(älfiafett. on RE Et überhaupt, Die ET Nur a te
Hillungskflage zugelafien hatte. Val. ROSE. Bd. 10 ©. 178 f., Bd. 22 S. 2561. O fendht
zweifellos eine unerträglidhe Bumutung für den Gläubiger, wollte man ihm na a
{08 durchgeführtem Erfüllungsprozeß erft noch zumuten, feinerfeit3 zweds Grlangung, €:
Unfpruchs auf das Interefle erft nodh die IUhmmöglichfeit der Erfüllung durch den Schu ner
beweifen. Um Ddiefer undilligen Ronjequenz auszuweichen, ft eS Feineswegs nütig, eine
Siktion der Unmöglichkeit zu unterftellen. Bol. Nomeid a. a. D., Sean & ee in 280
Der 8 283 Abi. 1 Saß 1 und 2 zieht die Borfhriften der 55 286 Ubi. 2 un
Ab. 2 Detin aufammen, daß der Beweis des Inierefjeiwegialls durch die Friftbeftimmung
erfeßt werden kann; der & 283 Hat daher feinen ijüftematifhen rt in der Se
Schuldnerverzug. € berührt den Gläubiger nicht, aus welchem Grunde verurteilte
Schuldner nicht leiltet, ob wegen ur]pünglidhen UnvermögensS D HELFE
nachfolgenden Unvermögen8 oder wegen nadhfolgender Unmöglichkeit.
Romeick S. 30. Vorichrift des $ 283
Nichtig ift e8, mit Bol. Michr. 1907 S. 124 (Bofen) aus der Borichritk de %
per x nee zu folgern, daß mit der Bertragsklage auf Herausgabe von te
nicht fon ein LEN auf Werts= oder Schadenserlaß verbunden werden könne,
Andrerfeits aber it e8 dal. Eccius in Oruchots Beitr. Bd. 47 S. 151 f) yon
braftifcher Bedeutung, daß die Frijften im Sinne der SS 283, 325 Ub{. 2, Sa MM
Ab). 1 bei prozeffualer Geltendmachung des Leiftungsaniprudhs Thon im Urtei feit-
gejeßt werden füönnen, Tem Gläubiger kann dadurch ein neuer Wrozeß über die Un-
gemeifenheit der von ihm gefeßten Frijt erfpart werden.
VBorausjekungen :
Eine recht3äfräftige Verurteilung des SHuldners. Ein vorläufig voll-
ftreckbares Urteil genügt nicht. Val. Z3BO. 58 705, 706. Beim Vorliegen
diefer Borausfegung kann der Gläubiger, ohne zur Zwangsbollitredung
jehreiten zu müffen, dem Schuldner eine angemefjene Srijt_mit der Er:
Mörung beitimmen, daß er nach den: Ablanfe der Srijt die Leiftung nicht
mehr annehme. Die Frage, vb 8 283 auch ent{prechende Anwendung findet,
wenn der Schuldner die Leiftung durch einen nach S$ 794 Nr. 1, 2 Se
vollitredbaren Vergleich übernommen hat, dürfte zu verneinen fein. Zwar
jagt l. 20 Cod. h. t. 2, 4: non minorem auctoritatem transactionum
quam rerum judicatarum esse. Allein diefe @Oleichftellung des Bergleichs
mit einem rechtsfräftigen Urteil it feine unbedingte in dem Sinne, daß dem
Vergleich ohne weiteres alle Mechtswirkungen beizulegen wären, die dem
vechtöfräftigen Urteile zufommen. Die Vollftreckbarkeit eines gerichtlichen
Sergleihs beruht daher auf ausdrüclicher Anerkennung des SGefebgebers
durch 3BD. 8 794. Yu das BGB. hat überall, wo Dem bollftreckbaren
Vergleiche diefelben Rechtawirkungen zugebilligt find, mie vechtskräftigen
Urteilen, dies auZdrücklidh betont. Bol. & 218 Ubl. 1 Saß 2. Zu
beachten ijt, daß nad $ 799 der Veraleich unwirkam fein kan, auch wenn
er gerichtlich gejdhloflen ift; der hier im Frage kommende Irrtum fann
möglidherweife gerade die Frage der vertretbaren Unmög-
(idhfeit der Leitung berühren. Der S 283 enthält eine Außnahme-
Geftinmung zugunften des Gläubiger8, dem zur Erleichterung jeiner Interejjen-
Mage ein unter Umftänden (Owieriger Beweis erfpart wird. Eine analoge
Ausdehnung diefer Vergünftigung auf gerichtliche Vergleiche erftheint bedenklich.
Weil beim Urteil die Leiftungspflicht durch den Richter unabhängig von
Barteiwillen beftimnt mird, während hei einem Vergleich die Seiltungs-
pflıcht ihren Grund Lediglich im Parteiwillen Hat, it die für eine analoge
Musdehnung erforderliche Identität der ratio legis nicht anzunehmen. in
zinem gerichtlidhen Veraleiche hat daher der Gläubiger zunächtt N #
itredung nach Maßgabe der SS 883 ff. ZBRO. zu verfuchen, um Die Un-
möglichfeit fe{tzuftellen. ; ib
Segung und Ablanf einer angemeffenen Frift: Die DriftfeBung it ein
einjeitige8, empfang8bebürftiges Rechtagefchäft; fie muß mit der Er-
flärung verbunden fein, daß die Annahme der Seiftung nad
‘rem Ablaufabgelehnt wird; wird diefe Erflärung nicht hinzugefügt,
19 tritt die Wirkung des Abi. I Sab 2 nicht ein. Die Erklärung ft auch
ir den Gläubiger bindend, vorausgefebt, daß fie alS angemeffene auch den
Schuldner bindet und nicht aus anderen Örunden (3. BD. Gefchäftsunfähigkeit,
SXyrtum) anfechtbar it. Bal. im übrigen Bem. 2—5 zu 8 250.