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Arbeitslosenversicherung.
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ner besteht eine Meldepflicht auch noch in folgenden Fällen: Der Unter⸗
ungsempfänger hat unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen, wenn er
einer früheren Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung erhält,
n ein zuschlagsberechtigter Angehöriger eine entlohnte Arbeit über—
mt, wenn ein solcher stirbt, die häusliche Gemeinschaft verläßt oder ihm
einem Dritten Unterhalt gewährt wird, sowie, wenn der Unterstützungs⸗
fänger sonstige Leistungen aus der Sozialversicherung erhält (3176).
Verringerung der Arbeitslosigkeit, insbesondere zur Beschaffung zu—
icher Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen, können ferner Mittel in
m von Darlehen oder Zuschüssen insoweit — als wertschaffende
eitslosenfürsorge — zur Verfügung gestellt werden, als die Mittel
Reichsanstalt durch die Maßnahme entlastet werden (s 1309).
Als Nebenleistung der Arbeitslosenversicherung ist die Zahlung von
trägen aus Mitteln der Reichsanstalt zur Aufrechterhaltung der
wartschaft Arbeitsloser in der Invaliden-, Angestellten- und
ppschaftlichen Pensionsversicherung während des Bezugs der
iptunterstützung anzusehen (5129). Ferner spielt eine wesentliche Rolle
Krankenversicherung der arbeitslosen Hauptunterstützungs—
pfänger. Diese sind aus Mitteln der Reichsanstalt in der Regel bei der
emeinen Ortskrankenkasse zu versichern (88 117ff.)
Schließlich sieht das Gesetz noch die Möglichkeit zur Erhöhung einer
rzarbeiterunterstützung durch den Verwaltungsrat der Reichs-
talt vor für die Fälle, in denen die Beschäftigten infolge Arbeits-
agels die in ihrer Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht
eichen und deswegen Lohnkürzungen unterworfen sind (8150).
Bei Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung oder
Nichterfüllung der oben erwähnten Anwartschaftszeiten, wenn der
eitslose wenigstens 13 Wochen in einer versicherungspflichtigen Be—
ftigung gestanden hat, kann in Zeiten andauernd besonders ungünstiger
eitsmarktlage Krifenunterstuͤtzung gewährt werden. Voraussetzung
auch hier, daß der Arbeitslose arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfrei⸗
lig arbeitslos ist. Daneben muß Bedürftigkeit vorliegen.
Die Höhe der Krisenunterstützung wird in ähnlicher Weise wie die—
ige der versicherungsmäßigen Arbeitslosenunterstützung berechnet.
Die Mittel, die die Reichsanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben
ztigt, werden durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber
gebracht, und zwar je zur Hälfte. Die freiwillig Weiterversicherten
zen ihre Beitraͤge allein. Von dem Aufwand, der durch die Krisen⸗
terstützung entsteht, trägt vier Fünftel das Reich, während den Rest
zuständigen Gemeinden tragen.
Der Beitrag besteht aus einem Landesanteil und einem Reichsanteil.
teren setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts, letzteren
Verwaltungsrat der Reichsanstalt fest. Der Beitrag wird einheitlich
den Krankenkassen erhoben. Sie haben die Beiträge an das Landes—
eitsamt abzuführen.