Object: Völkerrecht und Landesrecht

7) 
sogenannten Willenseinigungen dem Vertrage die Vereinbarung 
gegenüber. ‘) Ich eigne mir den Ausdruck an. Freilich nicht 
»hne Widerstreben. Denn man hat allerdings das Wort auch 
früher gern für gewisse Willenseinigungen gebraucht, die eben keine 
Verträge waren, aber umgekehrt wendet unser verschwenderischer 
Sprachgebrauch die Bezeichnung „Vereinbarung“ in buntem Ge- 
misch mit einer ganzen Reihe ähnlicher Worte?) auch auf 
den Thatbestand der Vertragschliessung an. Indess von an- 
derer Seite ist bereits der Vorschlag angenommen?) und so für 
die „Vereinbarung“ eine gewisse Aussicht geschaffen worden, 
zum technischen Ausdrucke zu werden. Was ist nun die Verein- 
varung? Binding bezeichnet sie als die „Verschmelzung ver- 
schiedener inhaltlich gleicher Willen“ und nennt als Bei- 
spiel die Urtheilsfindung durch ein (Kollegial-) Gericht, den Beschluss 
einer Kammer, die Annahme eines Parlamentsbeschlusses durch 
die Regierung, die gemeinsame Feststellung eines Rechtssatzes 
durch mehrere Mitinhaber der gesetzgebenden Gewalt oder des 
Verordnungsrechts und namentlich die Vereinbarung einer Ver- 
lassung für einen zu gründen den Staat. 4) Die Fälle sind. wie man 
1) S. 69, 70. 
2) Z. B. Uebereinkunft, Uebereinkommen, Abkommen, Einigung, Abrede, 
Verabredung, Beredung, Abmachung, Verständigung. — Ich habe mich vergeb- 
lich bemüht, für Vereinbarung einen weniger zweideutigen Ausdruck zu finden. 
3) Jellinek, System S. 193 ff., 299; vergl. Brockhausen, Vereini- 
gung und Trennung von Gemeinden. Wien 1893. S, 53 ff, 64; Menzel, Die 
Arbeiterversicherung nach österreichischem Rechte. Leipzig 1893. S. 115; 
Ofner, Archiv f. öff, Recht X. S. 62f. (Allerdings ziehen die drei letztge- 
nannten Schriftsteller die von Kuntze erschaffene Bezeichnung „Gesamt- 
akt“ vor. Es liegt dies an einer Verwechslung beider Begriffe; s. dazu 
unten S. 59 f.). Vergl. ferner 0, Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. 
Leipzig I 1895, S. 137, Note 3; II 1896. S, 431, Note 16. 
4) Auf die von Binding von Neuem in Fluss gebrachte Frage nach 
lem Rechtscharakter der Vorgänge, die in ihrer Gesamtheit die „Grün- 
dung“ des Norddeutschen Bundes darstellen, kann ich hier nicht eingehen. 
ich komme auf Einzelnes noch später zurück (unten S. 69, Note 1 und 8 7 
unter III). Vergl. darüber neuerdings Hänel, Deutsches Staatsrecht I. S 14 ff; 
Zorn, Staatsrecht d. deutsch. Reiches. 2. Aufl. I. S. 17f.; Laband, 
Staatsrecht des deutschen Reiches, 3. Aufl. I. S. 14 f.; G. Meyer, 
Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes. 4. Aufl. S. 158; v. Seydel, 
Kommentar z. deutsch, Reichsverfassung. 2. Aufl. S. 13 f.; Bornhak, 
Archiv f. öff. Recht VII. S. 329ff. Sicher scheint mir, dass die Feststel- 
lung der Verfassung d. Nordd. Bundes eine „Vereinbarung“ der norddeutschen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.