5.
Reinertrag, Rente: Barer Wirtschaftsertrag des schuldenfrei gedachten Be-
triebes. Vom Reinertrag sind die privaten Aufwendungen, Pacht- und
Zinsendienst zu bestreiten. Eine Entlohnung für die vom Eigentümer oder
Pächter geleistete Arbeit ist nicht in Ansatz gebracht.
Soweit der Begriff in Verbindung mit Ergebnissen von Buchführungs-
stellen Anwendung findet, sind Abschreibungen, Mehr- und Minderwerte des
Besatzes berücksichtigt.
7.
Überschußbetriebe (-+ Betriebe): Als solche sind Wirtschaften bezeichnet,
die in der Lage sind, aus dem Reinertrag Privataufwand, Pacht- und Zinsen-
dienst zu bestreiten und darüber hinaus Überschüsse abzuwerfen.
8.
Verlustbetriebe (— Betriebe): Als solche sind Wirtschaften bezeichnet, deren
Reinertrag nicht ausreicht, Privataufwendungen, Pacht- und Zinsendienst zu
decken, deren Fortführung also nur durch Inanspruchnahme neuer Kredite
möglich ist.
AB