thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
300 sind durch Zerlegung von 200 größeren entstanden. Die größere Hälfte, über 2600, 
ist aus der Zeit vor Konstantin, also aus der Reskriptszeit. Die älteste ist von Hadrian, 
aber nur eine, die übrigen verteilen sich sehr ungleich; von den beiden Severen und 
FCaracalla find 880, Gordian 272, Dibkletian 1222, von allen übrigen bis 
Konstantin nur 280; aus der späteren Zeit sind von Konstantin 208, den beiden 
Theodosen 567, Justinian 408. Die älteren bis Konstantin sind weniger verändert, 
As die Juristenschriften in den Digesten, obwohl es auch hier an Interpolationen keines⸗ 
wegs fehlt; die späteren sind meistens sehr abgekürzt, in mehrere zerlegt, oft im Wort— 
saute ganz umgestaltet; nur Justinians Gesetze sind meistens in ihrer ganzen Breite auf⸗ 
genommen. Die ganze Masse ist in zwölf Bücher geteilt und diese in sehr viele kleine 
Tilel mir Überschriften. In den Titeln stehen die cinzelnen Konstitutionen rein der Zeit 
nach, immer mit den alten In— und Subskriptionen. Die Ordnung ist im wesentlichen 
ie in den Pandekten, jedoch mit Abweichungen. Außerdem ist im ersten Buche das 
Kirchenrecht vorangestellt, in den beiden letzten das kaiserliche Finanz— und Verwaltungs⸗ 
recht angefügt. Uber 150 Konstitutionen sind griechisch, die früheste von Septimius 
Seberus diese sind später in Italien in den Handschriften säintlich weggelassen, daher 
meistens ganz verloren und erst seit dem 16. Jahrhunderte aus den Basiliken und anderen 
zriechischen Ouellen zum Teil wieder eingesezt — „restituiert“. Man nennt sie danach 
bei uͤns leges restitutae!. 
6. Die Novellen. Zwei so rührige Gesetzgeber, wie Justinian und Tribonian, 
blieben natürlich auch nach Vollendung der Sammlugen nicht untätig, namentlich da alle 
schwierigen und zweifelhaften Rechtsfragen, die in der Praxis auftauchten, an den Kaiser 
zur Entscheidung berichiet werden mußten. Schon am 1. Januar 535 erschien die erste 
e cαειιινXtio, vteοιN deαο‘Sα ein wichtiges Gesetz über Testamente, das, worin die 
Ausschließung der Faleidia erlaubt wurde. Ihr folgten in demselben Jahre noch gegen 
zo andere, uͤnd so in den nächsten zehn Jahren bis zu Tribonians Tode (645) noch über 
100, in den dann folgenden zwanzig Jahren bis zu Justinians Tode (565) kaum noch 
20.“ Wieviel im ganzen, wissen wir nicht, wir kennen 175. Ihre Gestalt ist die, daß 
eine praefatio über den Anlaß des Gesetzes vorangeht, dann die Bestimmungen in 
Kapiteln folgen und ein epilogus schließt. Ihr Umfang ist sehr verschieden, manche 
haben nur ein kurzes Kapitel, andere 40 bis 50. Sie beziehen sich meistenteils auf 
Staatsverwaltung und Kirchenwesen, manche enthalten aber auch tiefeingreifende privat⸗ 
rechtliche Bestimmungen, amentlich über Familien- und Erbrecht. Ihre Sprache ist 
meistens die griechische, nur 15 find lateinisch (sie waren für die Westprovinzen bestimmt), 
drei in beiden Sprachen. 
Gesammelt sind sie von Justinian selber nicht mehr. Auf uns gekommen sind 
drei Privatsammlungen: 
a. die epitome JIuliani, ein lateinischer Auszug aus 124 Novellen (zwei doppelt), 
von einem Professor in Konstantinopel; die jüngfte Novelle ist von 5355, also wahr— 
scheinlich der Auszug 556 gemacht; 
dog aticam“ oder ver liber authenticorum (sogenannte Vulgata), eine 
Sammlung von 134 Novellen, die lateinischen im Urterte, die griechischen in lateinischer 
uͤbersetzung. LVielleicht ist diese Sammlung die im Jahre 56 in Italien amtlich ge⸗ 
machte Übersetzung der bis dahin erschienenen Novellen Justinians zur Einführung im 
wiebereroberten Lande?. 
die Sammlung der 168 Novellen, die aber mehrere doppelt, mehrere von 
Justinians Nachfolgern und nur 188 wirklich Justinianische enthält, die griechischen im 
Urterte, die lateinischen im griechischen Auszuge. Sie ist unter Justinians Nachfolgern 
angelegt, im byzantinischen Reiche allgemein benutzt, im fünfzehnten Jahrhunderte 
1 K. Witte, Die leges restitutae des Justinianischen Koder. 1830. 
2 So Zachariä, Sidungsberichte der Berliner Akademie. 1882. XLV. Dagegen Krüger, 
Gesch. der Quellen, S. 857 Anm. 20 wegen der Schlechtigkeit der Übersetzung und der Wahr— 
scheialichen) Fehler der Vorlage.
	        
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