Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

trifft  Beftimmungen  über  Lage,  Höhe  und  Befchaffenheit  der  Arbeitsräume,
verbietet,  dieselben  als  Wohn-,  Koch-,  Schlaf-  oder  Lager-  und  Trockenräume
zu  benutzen,  enthält  Vorfchriften  über  Reinigung  und  Lüftung  der  Räume.
Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  müffen  in  unmittelbarem  Verhältnis
zum  Unternehmer  (teilen.  —  Die  Verordnung  nimmt  diejenigen  Betriebe  aus,
in  denen  ausfchliejzlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehörige  Perfonen  befchäftigt
  werden.
Zu  erwähnen  ift  fchlie|zlich  noch  die  Tätigkeit  der  Gewerbegerichte, ­
  die  von  den  Hausinduftriellen  in  den  meiften  Fällen  angerufen
werden  kann.  Ihre  Zuftändigkeit  erftreckt  (ich  auf  die  (im  §  3  des  Reichsgefetzes
  vom  29.  Juli  1890  aufgezählten)  Streitigkeiten  der  Hausgewerbetreibenden ­
  und  Heimarbeiter,  welche  für  beftimmte
Arbeitgeber  außerhalb  der  Arbeitsftelle  der  letztem  mit  Anfertigung  gewerblicher
Erzeugniffe  befchäftigt  find.  Jedoch  ift  diefe  gefetzliche  Zuftändigkeit  ausdrücklich ­
  befchränkt  auf  folche  Perfonen,  welche  nur  von  den  Arbeitgebern ­
  gelieferte  Rohftoffe  oder  Halbfabrikate  bearbeiten ­
  oder  verarbeiten.  Befchaffen  dagegen  die  Hausinduftriellen ­
  die  Rohftoffe  bzw.  Halbfabrikate  felbft,  fo  k  a  n  n  durch  Statut
die  Zuftändigkeit  ausgefprochen  werden.
Damit  ift  die  Reihe  der  gefetzlichen  Beftimmungen,  die  zum  Schutze
der  Heimarbeit  erlaffen  find,  erfchöpft.  Durch  das  Hausarbeitgefetz  ift
mancher  längft  gehegte  Wunfch  erfüllt,  mancher  Fortfehritt  erreicht.  Immerhin ­
  bleibt  in  der  Gefetzgebung  noch  verfchiedenes  zugunften
der  Heimarbeit  wün  fchenswert,  wovon  fpäter  (im  §  5)  noch
befonders  die  Rede  fein  foll.  Zunächft  gilt  es,  das  Wichtigfte  für  alle
Gefetzgebung,  die  Lohnregulierung  durch  Lohnämter,  in  das  rechte  Licht  zu
fetzen.

§  4-  Lohnämter
Die  Kardinalfragc  für  die  Hausinduftriereform  ift,  wie  früher  fchon  bemerkt, ­
  die  Lohnfrage,  und  innerhalb  des  Lohnproblems  bilden  den  Kern  die
Lohnämter  mit  der  gefetzlichen  Befugnis,  Mindeftlöhne  für  die  Hausinduftrie
feftzulegen.  Sie  find  in  den  letzten  Jahren  immer  mehr  in  den  Vordergrund
der  wiffenfchaftlichen  und  parlamentarifchen  Diskuffion  getreten,  das  Für
oder  Wider  in  diefer  Frage  ift  in  den  Augen  vieler  entfeheidend  für  die  Heimarbeiterfreundlichkeit ­
  überhaupt.
Der  Beweis  für  die  Notwendigkeitvon  Lohnämtern  läjzt  fich
'  a.
            
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