fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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das hierzu eine in der Befugniss, den Staat nach aussen zu ver- 
:reten, eingeschlossene „Generaldelegation“ erhalten hätte.!) 
Erfolgt aber hier wie dort das Ausserkrafttreten des staat- 
lichen Rechtssatzes ipso jure, so ergiebt sich, dass in beiden 
Fällen einer authentischen Erklärung der Regierung über das 
Ende des Vertrags keine konstitutive, sondern nur deklaratorische 
Bedeutung zukommt.*) Freilich ist nicht zu leugnen, dass es eine 
‚grosse Unordnung“ ist, wenn die Bekanntmachung bei uns im 
Reiche häufig entweder unterbleibt oder nur im Centralblatte oder 
Reichsanzeiger, nicht im Reichsgesetzblatte erfolet.?) 4) 
Wie jedes Gesetz, ergreift auch das völkerrechtsgemässe alle 
konkreten Thatbestände, auf die sich seine abstrakte Anordnung 
bezieht. Es entfaltet Wirksamkeit auch dann, wenn etwa im ein- 
zelnen Falle aus besonderen Gründen der Eintritt der gesetzlichen 
Wirkungen nicht völkerrechtsgemäss sein sollte. So ist also nament- 
lich die Anwendung des in abstracto völkerrechtlich gebotenen 
Landesrechts unvermeidlich, selbst wenn sie gelegentlich vom 
völkerrechtlichen Standpunkte aus. nicht erforderlich sein sollte. 
Zuweilen wird das dem Staate kein empfindliches Opfer aufer- 
legen; aber es führt ebenso oft, vielleicht sogar häufiger zu un- 
erwünschter internationaler Freigebirykeit. Dergleiehen lässt sich 
1) So Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 363. Gegen ihn Stoerk, 
a. a. 0. 8. 35; Heilborn 5. 198, auch Affolter a. a. O. S. 402£., freilich 
mit ganz wunderbarer Begründung (dagegen wieder Heilborn S. 188). 
2) A. M. Zitelmann, Internat. Privatrecht I S. 164 zu Note 43. — 
Z. irrt auch bezüglich einer andern Frage, die hiermit zusammenhängt. Er 
meint (ebda, zu Note 42), der Beitritt Monacos zur Berner Litterarkonvention von 
1886 sei, weil im Reichsgesetzblatte nicht publicirt, für das Reichsrecht ohne 
Bedeutung. Allein Art. 18 der Konvention besagt, dass solcher Beitritt „von 
Rechtswegen die. . . Theilnahme an’ allen Vortheilen der gegenwärtigen Ueber- 
ainkunft“ bewirke. Diese Bestimmung kann mit Rücksicht auf die Veröffent- 
lichung ohne Zwang auch als reichsrechtliche Bestimmung gedeutet werden. 
Daher wirkte der Beitritt Monacos ipso jure auch eine Erweiterung des An- 
wendungsgebietes unseres Rechts. Womit ich der Unterlassung einer authen- 
:ischen Mittheilung nicht das Wort reden will! 
3) Laband IS. 636 Note 1. Vergl. Heilborn S. 190. Anders 
Ulbrich, Lehrbuch des österr, Staatsrechts. Berlin 1883. S. 408: Tezner. 
Zeitschr. für das Privat- u. öff. Recht XX S. 155f. 
4) Ueber den Einfluss territorialer Aenderungen auf die Geltung der 
Staatsverträge und des vertragsgemässen Rechts s. hes. Seligmann S. 225 £.; 
Tezner. a. a. 0.8. 1517 
AT
	        
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