Full text: Der Briefwechsel zwischen Marx und Engels 1868-1883 / [hrsg. von D. Rjazanov] (Abt. 3, Briefwechsel, Bd. 4)

(1372) 1870 Mai 11 
1372. Marx an Engels; 1870 Mai 11. 
„325 
11 May 1870. 
Dear Fred, 
Ich sehe erst heut aus Deinem Briefe, daß ich vergessen hatte, 
; den Wilhelm einzulegen. Folgt hiermit, ditto Brief von Bracke 
etc., den ich zurück haben muß vor Dienstag, wo ich wieder auf 
dem Strumpf zu sein vorhabe. Mainz, Darmstadt, Mannheim? 
Wäre Mannheim nicht am besten? Mainz ist eine preußische 
Festungsstadt. 
Was die Welschen angeht, so finde ich die Hauptsache nicht 
in meinen Heften. Doch so viel: 
. „Der Gütergemeinschaft ging zur Seite die schon im Altertum 
bekannte keltische Lockerheit des Ehebandes, zugleich aber 
Stimmrecht der Weiber in der Stammversammlung.“ 
«(W. Wachsmuth, Europäische Sittengeschichte. 
Zweiter Teil, Leipzig 1833.) 
Wachsmuth gründet seine Darstellung namentlich auf die Ge- 
setze des Königs Dyonwall Moelmud und Howell Ddas. „Leges 
Molmutinae. Übersetzt von William Probert: The 
„ancient laws of Cambria, containing the institutional 
triads of D. Moelmud, the laws of Howell the good, triadical com- 
mentaries, code of education and the hunting laws of Wales, Lon- 
don 1813“, und: „Edward Davies, Celtic Researches, Lon- 
don 1804“. 
Als Kuriosa finde ich in meinen Heften notiert: 
„Satzungen über Prüfung der Jungfrauschaft. Das Zeugnis 
Einzelner genügt, z. B. des Mädchens über ihre Jungfernschaft.“ 
„Ein Mann, der eine Beischläferin um einer andern willen ver- 
stoßen hat, büßt mit so viel Denarien, als zur Bedeckung des Hin- 
n tern der Klagenden gehören. Ein Weib, das gegen einen Mann auf 
Notzucht klagt, faßt mit der Linken dessen Glied, legt die Rechte 
auf Reliquien und beschwört so die Aussage,“ 
„Unzucht mit der Königin kostet doppelte Mult an den 
König.“ 
3 Das erste Kapitel des Buchs vom Landrecht handelt von den 
Weibern. „Schlief seine Frau bei einem andern Mann und 
schlägt er sie, so büßt er seine Ansprüche auf Vergütung 
ein... . Was die Frau veräußern durfte — nach dem Stand 
verschieden — ist genau angegeben. Die Frau des Bauern (tae- 
uw nigh) durfte nur ihr Halsband veräußern und verborgen nur 
den Sieb, und zwar nicht weiter als ihre Stimme, wenn sie um 
Rücklieferung rief, gehört werden konnte. Die Frau des Edel- 
manns (nihelms) durfte Mantel, Hemd, Schuhe etc. veräußern, 
verborgen aber das gesamte Wirtschaftsgerät. Genügen- 
f
	        
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