Object : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Deutsche  und  Undeutsche  Krämer.

wahren,  so  sie  mit  ihren  eigenen  handen  arbeiten  unnd  ververttig^n,
ohne  einigen  der  Teu|t  ¡sehen  kramer  eintrangk  vergundt  sein  solk'^'
i8)  Den  andern  perseien  aber  belangend,  so  den  Unteu|t  [sehen
kramern  zugeeignet,  sollen  darhier  verstanden  werden,  das  sie  nun
mehr  unnd  hinfürter  damit  begünstiget  sein  neben  den  Teu[t[sehen
kramern  gleichst  ihnen  feil  zu  haben  unnd  zu  verkaufen  macht
haben,  aber  dan  noch  denn  Teu[t  [sehen  kramern  dieselbe  darunih
nicht  abgeschnitten  sein  sollen,  unnd  sollen  hiermitt  beide  pad^
entlieh  unnd  schluszlich  von  einander  gesetzet  obgesatzter  Ordnung^'
gehorsamblich  leben  unnd  zu  ferner  zw  ist  unnd  Uneinigkeit  nicht
ursach  geben,  sondern  vielmer  da  nochmals  über  eines  erbatu
raths  hoffnüngk  in  vorermelten  perseien  miszverstant  einfall^"
wurde,  oder  aber  dieselbigen  von  einigem  theill  zu  sondern  vet
meinten  urtheil  gezogen  unnd  gedeutet  werden  solten,  sich  iderzcit
ferner  vom  erbarm  rathe  entscheidenn  zu  laszen.  ln  urkunt  habeU
wir  diesen  abscheit  in  gegenwertige  formb  brengen  laszen.
schelten  unnd  gegebenn  mittwochens  vor  Martini  episcopi  (ç.Novbu)’
welcher  war  der  neuende  tagk  monats  novembris  nach  Christi
unsers  herrn  gebürt  tausent  fünfhundert  unnd  darnach  im  neunun
sechstigsten  jare.

54.  Krämer  (Deutsche  und  Undeutsche).
Rathsentscheidung  vom  19.  Oetbr.  1573.
Schragenb.  der  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth,  in  Riga,  Hl.  132*'  u.  133»  '
einer  .späteren  Hand.
Die  letzste  declaration  in  etzlichen  püncten  des  hiebevor  eUt
geschriebenen  abscheides  zwischen  den  Teu[t  [sehen  unnd  Unteu[t
schenn  kramern  von  den  herrn  verordneten  chemmern,  als  herrUtt
Matthias  Wellingk*  unnd  herrn  Marten  Provestingk*,  pübliciret
neunden  Julii  anno  drei  unnd  siebentzigk  in  beisein  beider  p<'tftt^’
hernach  auf  einbringen  gedachter  herrnn  kein  merer  vom  erbdi"*^
rathe  den  neünzehenden  octobris  anno  drei  unnd  siebentzigk  c'Oit
iirmiret  unnd  dem  abscheide  anzühengen  erlaubet  wordenn.
Au  ff  die  abermals  vorgevallene  zwist  unnd  miszverstannt
den  Teu[t  [sehen  kramernn  unnd  Unteu[t[sehen  gurtelernn,  naclKl‘^t^
eines  erbarn  raths  anno  68  gegebener  abscheit  zwischen  beit^^^
parten  ergangen  vermagk,  das  da  über  eines  erbarn  raths  hoffnuOK
1  Vergl.  S.  370,  Anm.  2.
2  Höthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  4H9.
            
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