fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
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In fernerer Erwägung, daß Wir auf Grund des gedachten Gesetzes die 
Befugnis haben, alle Verordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes durc eine 
spätere Verordnung abzuändern, zu erweitern oder zu widerrufen. 
Und in fernerer Erwägung, daß in dem gegenwärtigen Stadium es im 
besten Interesse Unseres Königreichs liegt, daß alle Personen, die ihre Ver 
pflichtungen erfüllen können, dies ohne Verzug tun, daß es jedoch gleichzeitig 
für gewisse Zwecke nützlich ist, daß Unsere gedachten Verordnungen abgeändert 
werden und Wir zu diesem Zwecke eine Verordnung vom ersten September 
eintausendneunhundertundvierzehn erlassen haben. 
In fernerer Erwägung, daß es zweckmäßig ist, die letzterwähnte Verordnung 
zurückzunehmen und an ihre Stelle diejenigen Abänderungen Unserer anderen 
Verordnungen zu setzen, wie dies nachfolgend zum Ausdruck gelangt. 
Aus allen diesen Erwägungen haben Wir es mit Zustimmung Unseres 
Geheimen Rats für angebracht erachtet, diese Unsere Königliche Verordnung 
zu erlassen, und Wir verordnen und bestimmen hiermit was folgt: 
1. Wenn bei Präsentation zur Zahlung eines Wechsels, welcher vor dem 
vierten September eintausendneunhundertundvierzehn auf Grund der Be 
stimmungen Unserer gedachten Verordnung vom zweiten August eintausend- 
neunhundertundvierzehn wieder akzeptiert ist, der Wechsel nicht bezahlt 
ist, dann soll die gedachte Verordnung in ihrer Anwendung auf diesen Wechsel 
so wirken, als wenn die Zeitperiode von zwei Kalendermonaten in der Verordnung 
statt der Zeitperiode eines Kalendermonats stände, und soll die Summe, welche 
in dem Schema für das neue Akzept auf Grund der gedachten Proklamation 
erwähnt ist, als erhöht gelten um den Zinsbetrag auf den ursprünglichen 
Wechselbetrag für einen Kalendermonat, berechnet zum Diskontsatz der 
Bank von England an dem Tage, an dem der Wechsel so wie vorgedacht 
zur Zahlung präsentiert wird. 
2. Unsere gedachte Verordnung vom sechsten August eintausendneun- 
hundertundvierzehn mit den Erweiterungen durch Unsere gedachte Verordnung 
vom zwölften August eintausendneunhundertundvierzehn soll Anwendung finden 
auf Zahlungen, welche an oder nach dem vierten September und vor 
dem vierten Oktober eintausendneunhundertundvierzehn fällig und zahlbar 
werden (gleichgiltig, ob sie auf Grund der gedachten Verordnungen oder 
sonstwie so fällig und zahlbar werden) in gleicher Weise, wie dies für die 
Zahlungen verordnet ist, welche nach dem Tage der ersterwähnten Verordnung 
und vor dem vierten September eintausendneunhundertundvierzehn fällig und 
zahlbar wurden. 
3. Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll Einfluß haben auf die 
Zahlung von Zinsen auf Grund der hierdurch erweiterten Verordnungen oder 
verhindern, daß Zahlungen vor dem Ablauf der Zeitperiode, für welche sie 
hinausgeschoben sind, geleistet werden. 
4. Unsere gedachte Verordnung vom ersten September eintausend- 
neunhundertundvierzehn wird hierdurch widerrufen.
	        
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