ENGLAND
Inhalt im einzelnen
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In fernerer Erwägung, daß Wir auf Grund des gedachten Gesetzes die
Befugnis haben, alle Verordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes durc eine
spätere Verordnung abzuändern, zu erweitern oder zu widerrufen.
Und in fernerer Erwägung, daß in dem gegenwärtigen Stadium es im
besten Interesse Unseres Königreichs liegt, daß alle Personen, die ihre Ver
pflichtungen erfüllen können, dies ohne Verzug tun, daß es jedoch gleichzeitig
für gewisse Zwecke nützlich ist, daß Unsere gedachten Verordnungen abgeändert
werden und Wir zu diesem Zwecke eine Verordnung vom ersten September
eintausendneunhundertundvierzehn erlassen haben.
In fernerer Erwägung, daß es zweckmäßig ist, die letzterwähnte Verordnung
zurückzunehmen und an ihre Stelle diejenigen Abänderungen Unserer anderen
Verordnungen zu setzen, wie dies nachfolgend zum Ausdruck gelangt.
Aus allen diesen Erwägungen haben Wir es mit Zustimmung Unseres
Geheimen Rats für angebracht erachtet, diese Unsere Königliche Verordnung
zu erlassen, und Wir verordnen und bestimmen hiermit was folgt:
1. Wenn bei Präsentation zur Zahlung eines Wechsels, welcher vor dem
vierten September eintausendneunhundertundvierzehn auf Grund der Be
stimmungen Unserer gedachten Verordnung vom zweiten August eintausend-
neunhundertundvierzehn wieder akzeptiert ist, der Wechsel nicht bezahlt
ist, dann soll die gedachte Verordnung in ihrer Anwendung auf diesen Wechsel
so wirken, als wenn die Zeitperiode von zwei Kalendermonaten in der Verordnung
statt der Zeitperiode eines Kalendermonats stände, und soll die Summe, welche
in dem Schema für das neue Akzept auf Grund der gedachten Proklamation
erwähnt ist, als erhöht gelten um den Zinsbetrag auf den ursprünglichen
Wechselbetrag für einen Kalendermonat, berechnet zum Diskontsatz der
Bank von England an dem Tage, an dem der Wechsel so wie vorgedacht
zur Zahlung präsentiert wird.
2. Unsere gedachte Verordnung vom sechsten August eintausendneun-
hundertundvierzehn mit den Erweiterungen durch Unsere gedachte Verordnung
vom zwölften August eintausendneunhundertundvierzehn soll Anwendung finden
auf Zahlungen, welche an oder nach dem vierten September und vor
dem vierten Oktober eintausendneunhundertundvierzehn fällig und zahlbar
werden (gleichgiltig, ob sie auf Grund der gedachten Verordnungen oder
sonstwie so fällig und zahlbar werden) in gleicher Weise, wie dies für die
Zahlungen verordnet ist, welche nach dem Tage der ersterwähnten Verordnung
und vor dem vierten September eintausendneunhundertundvierzehn fällig und
zahlbar wurden.
3. Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll Einfluß haben auf die
Zahlung von Zinsen auf Grund der hierdurch erweiterten Verordnungen oder
verhindern, daß Zahlungen vor dem Ablauf der Zeitperiode, für welche sie
hinausgeschoben sind, geleistet werden.
4. Unsere gedachte Verordnung vom ersten September eintausend-
neunhundertundvierzehn wird hierdurch widerrufen.