Object: Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer

Auf 5 Gesellen darf nicht mehr als ein Lehrling AAtfällen, auch dürfe 
letztere keine Überzeit arbeiten. iz cn) 
Um diesem Vertrage gemäss als Lehrling anerkamt 
der Lehrling einen regulären Lehrvertrag haben Ste Ten 
Abkommen über sein Lehrverhältnis, welches jedüch-für die Lohnfes 
setzung freien Raum lässt. Von den 4 Jahren seitier Lehrzeit muss 
drei Jahre lang an den verschiedenen Maschinen und ezidlarbeitenzbe- 
schäftigt werden, und zwar nicht länger als 6 Monate an € selben 
Maschine, sowie ein Jahr an der Werkbank. 
Die Lehrlinge sind zum Besuch einer Fortbildungsschule zu verpflichten, 
und zwar mindestens 8 Stunden innerhalb 14 Tagen. Der Schulbesuch darf 
keine Lohnverluste zur Folge haben. 
Der Mindestlohn für Lehrlinge beträgt pro Stunde: 
La AO Cent 
EEE U 
4 Hate) a 8 
4. 0 2 Hakte). a 3 0 
Nach dieser Zeit ist ihnen der Mindestlohn ihres Berufes zu zahlen. 
Im letzten Dienstjahr kann der Lehrling mit den Gesellen zur Aussen- 
arbeit geschickt werden, jedoch nur je ein Lehrling für eine Aussenarbeit. 
Für diese Arbeit sind dem Lehrling 85 Cent pro Stunde sowie Fahrgeld 
usw. zu zahlen. 
Artikel 6. 
Sollte zu irgendeiner Zeit die Firma ausserstande sein, ihre Aufträge zu 
bewältigen, und die Notwendigkeit entstehen, Arbeit an eine fremde Firma 
zu vergeben, so muss in diesem Fall einer Firma der Vorzug gegeben 
werden, welche ebenfalls einen Tarifvertrag mit dem Verband der 
Maschinisten- und Werkzeugschlosser abgeschlossen hat. 
Artikel 7. 
Wenn auf Grund einer Untersuchung festgestellt wurde, dass ein Ver- 
trauensmann des Verbandes zu Unrecht entlassen ist, so ist ihm die ver- 
lorene Zeit voll zu entschädigen. 
Artikel 8. 
Es wird hiermit vereinbart, dass Änderungen, Reparaturen, Abbau- 
arbeiten, Montagen, Installationen usw. von Mitgliedern des Maschinen- 
und Werkzeugschlosserverbandes auszuführen sind. Dieselben sollen eine 
Bezahlung von nicht unter 1,37% Dollar pro Stunde sowie Fahrgeld und 
angemessene Aufwandentschädigung erhalten. Die Verwendung von 
Helfern bei Aussenarbeit ist nicht erlaubt. 
Artikel 9. 
Sollten sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages Differenzen er- 
geben, die von Werkführern und Vertrauensmännern nicht in befriedigen- 
der Weise geschlichtet werden können, so sind solche Streitsachen dem 
berufenen Leiter der Firma und einem Vertreter des Maschinenschlosser- 
Verbandes zu überweisen, welch letzterem der Zutritt in den Betrieb ge- 
stattet ist. Streiks oder Aussperrungen dürfen erst Platz greifen, wenn 
letztere nicht zu einer Einigung gelangen. 
4 AM 
14
	        
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