Auf 5 Gesellen darf nicht mehr als ein Lehrling AAtfällen, auch dürfe
letztere keine Überzeit arbeiten. iz cn)
Um diesem Vertrage gemäss als Lehrling anerkamt
der Lehrling einen regulären Lehrvertrag haben Ste Ten
Abkommen über sein Lehrverhältnis, welches jedüch-für die Lohnfes
setzung freien Raum lässt. Von den 4 Jahren seitier Lehrzeit muss
drei Jahre lang an den verschiedenen Maschinen und ezidlarbeitenzbe-
schäftigt werden, und zwar nicht länger als 6 Monate an € selben
Maschine, sowie ein Jahr an der Werkbank.
Die Lehrlinge sind zum Besuch einer Fortbildungsschule zu verpflichten,
und zwar mindestens 8 Stunden innerhalb 14 Tagen. Der Schulbesuch darf
keine Lohnverluste zur Folge haben.
Der Mindestlohn für Lehrlinge beträgt pro Stunde:
La AO Cent
EEE U
4 Hate) a 8
4. 0 2 Hakte). a 3 0
Nach dieser Zeit ist ihnen der Mindestlohn ihres Berufes zu zahlen.
Im letzten Dienstjahr kann der Lehrling mit den Gesellen zur Aussen-
arbeit geschickt werden, jedoch nur je ein Lehrling für eine Aussenarbeit.
Für diese Arbeit sind dem Lehrling 85 Cent pro Stunde sowie Fahrgeld
usw. zu zahlen.
Artikel 6.
Sollte zu irgendeiner Zeit die Firma ausserstande sein, ihre Aufträge zu
bewältigen, und die Notwendigkeit entstehen, Arbeit an eine fremde Firma
zu vergeben, so muss in diesem Fall einer Firma der Vorzug gegeben
werden, welche ebenfalls einen Tarifvertrag mit dem Verband der
Maschinisten- und Werkzeugschlosser abgeschlossen hat.
Artikel 7.
Wenn auf Grund einer Untersuchung festgestellt wurde, dass ein Ver-
trauensmann des Verbandes zu Unrecht entlassen ist, so ist ihm die ver-
lorene Zeit voll zu entschädigen.
Artikel 8.
Es wird hiermit vereinbart, dass Änderungen, Reparaturen, Abbau-
arbeiten, Montagen, Installationen usw. von Mitgliedern des Maschinen-
und Werkzeugschlosserverbandes auszuführen sind. Dieselben sollen eine
Bezahlung von nicht unter 1,37% Dollar pro Stunde sowie Fahrgeld und
angemessene Aufwandentschädigung erhalten. Die Verwendung von
Helfern bei Aussenarbeit ist nicht erlaubt.
Artikel 9.
Sollten sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages Differenzen er-
geben, die von Werkführern und Vertrauensmännern nicht in befriedigen-
der Weise geschlichtet werden können, so sind solche Streitsachen dem
berufenen Leiter der Firma und einem Vertreter des Maschinenschlosser-
Verbandes zu überweisen, welch letzterem der Zutritt in den Betrieb ge-
stattet ist. Streiks oder Aussperrungen dürfen erst Platz greifen, wenn
letztere nicht zu einer Einigung gelangen.
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