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Die Bestimmung erstreckt sich auch auf das Passvisa der deutschen Hand
lungsreisenden mosaischer Religion.
Die Gebühr für die Erteilung der Auslandspässe an die in Russland wohnenden
Deutschen wird den Betrag von 50 Kopeken nicht übersteigen.
Russland wird auch künftig für die Gültigkeit der Legitimationsscheine,
welche innerhalb einer Grenzzone von 30 km Geltung haben und den Inhaber,
wie dies gegenwärtig der Fall ist, zum mehrmaligen Ueberschreiten der Grenze
an beliebigen Grenzübergängen berechtigen, eine Dauer von 28 Tagen bewilligen.
Diese Gültigkeitsdauer wird beiderseitig vom Tage der ersten Benutzung des
Scheines zum Grenzübertritt an mit der Massgabe berechnet werden, dass die
gedachten Scheine ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht zum ersten Male
spätestens am fünfzehnten Tage, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, benutzt
werden. Diese Dauer von 28 Tagen wird in keinem Falle durch den während
der Gültigkeitsdauer der Legitimationsscheine ein tretenden Jahreswechsel berührt
werden. Die in zwei Sprachen, in Deutsch und in Russisch, abgefassten Legiti
mationsscheine sollen beiderseits nur den eigenen Staatsangehörigen und den
jenigen Angehörigen des anderen Landes erteilt werden, welche in dem Lande
wohnen, wo die Scheine ausgestellt werden.
Das Datum des Uebertritts über die Grenze ward künftig von den russischen
und den deutschen Behörden sowohl nach der russischen, wie nach der deutschen
Zeitrechnung auf den Scheinen vermerkt werden.
Die Scheine werden auch künftig, wie dies gegenwärtig der Fall ist, ebenso
wie an Christen auch an Israeliten verabfolgt werden.
Die russischen Arbeiter, welche nach Deutschland kommen, um daselbst
in landwirtschaftlichen Betrieben oder Nebenbetrieben zu arbeiten, sollen wie
bisher kostenfrei mit Legitimationspapieren, gültig vom 1. Februar bis 20. De
zember neuen Stils, versehen werden.
Auch diese Papiere sollen in russischer und in deutscher Sprache abge
fasst sein.
Zu Artikel 3.
Sow-eit die Angehörigen eines dritten Staates auf Grund der in Kraft
stehenden Verträge und Uebereinkommen von der Vormundschaft in Russland
befreit sind, sollen die deutschen Reichsangehörigen in Russland hinsichtlich
der Vormundschaft über nichtdeutsche Minderjährige dieselbe Vergünstigung
gemessen.
Zu Artikel
Die von der Deutschen Regierung gegenüber der russischen Einfuhr ge
troffenen veterinären Massnahmen können nicht in strengerer Form eingeführt
werden als diejenigen gegenüber von Staaten, welche sich hinsichtlich der Tier
seuchen und der veterinären Einrichtungen in demselben Zustande befinden
wie Russland.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die veterinären Ab
machungen zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn.
Die Zahl der lebenden Schweine, deren Einfuhr nach Oberschlesien auf
Grund der bestehenden Bestimmungen zugelassen ist, wird auf 2500 Stück
wöchentlich erhöht.
Fleisch, welches im Sinne des deutschen Fleischbeschau-Gesetzes vom
3. Juni 1900 als zubereitet anzusehen ist, wird zur Einfuhr nach Deutschland
nach Massgabe der Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zugelassen werden.