fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

— 10 — 
Die Bestimmung erstreckt sich auch auf das Passvisa der deutschen Hand 
lungsreisenden mosaischer Religion. 
Die Gebühr für die Erteilung der Auslandspässe an die in Russland wohnenden 
Deutschen wird den Betrag von 50 Kopeken nicht übersteigen. 
Russland wird auch künftig für die Gültigkeit der Legitimationsscheine, 
welche innerhalb einer Grenzzone von 30 km Geltung haben und den Inhaber, 
wie dies gegenwärtig der Fall ist, zum mehrmaligen Ueberschreiten der Grenze 
an beliebigen Grenzübergängen berechtigen, eine Dauer von 28 Tagen bewilligen. 
Diese Gültigkeitsdauer wird beiderseitig vom Tage der ersten Benutzung des 
Scheines zum Grenzübertritt an mit der Massgabe berechnet werden, dass die 
gedachten Scheine ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht zum ersten Male 
spätestens am fünfzehnten Tage, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, benutzt 
werden. Diese Dauer von 28 Tagen wird in keinem Falle durch den während 
der Gültigkeitsdauer der Legitimationsscheine ein tretenden Jahreswechsel berührt 
werden. Die in zwei Sprachen, in Deutsch und in Russisch, abgefassten Legiti 
mationsscheine sollen beiderseits nur den eigenen Staatsangehörigen und den 
jenigen Angehörigen des anderen Landes erteilt werden, welche in dem Lande 
wohnen, wo die Scheine ausgestellt werden. 
Das Datum des Uebertritts über die Grenze ward künftig von den russischen 
und den deutschen Behörden sowohl nach der russischen, wie nach der deutschen 
Zeitrechnung auf den Scheinen vermerkt werden. 
Die Scheine werden auch künftig, wie dies gegenwärtig der Fall ist, ebenso 
wie an Christen auch an Israeliten verabfolgt werden. 
Die russischen Arbeiter, welche nach Deutschland kommen, um daselbst 
in landwirtschaftlichen Betrieben oder Nebenbetrieben zu arbeiten, sollen wie 
bisher kostenfrei mit Legitimationspapieren, gültig vom 1. Februar bis 20. De 
zember neuen Stils, versehen werden. 
Auch diese Papiere sollen in russischer und in deutscher Sprache abge 
fasst sein. 
Zu Artikel 3. 
Sow-eit die Angehörigen eines dritten Staates auf Grund der in Kraft 
stehenden Verträge und Uebereinkommen von der Vormundschaft in Russland 
befreit sind, sollen die deutschen Reichsangehörigen in Russland hinsichtlich 
der Vormundschaft über nichtdeutsche Minderjährige dieselbe Vergünstigung 
gemessen. 
Zu Artikel 
Die von der Deutschen Regierung gegenüber der russischen Einfuhr ge 
troffenen veterinären Massnahmen können nicht in strengerer Form eingeführt 
werden als diejenigen gegenüber von Staaten, welche sich hinsichtlich der Tier 
seuchen und der veterinären Einrichtungen in demselben Zustande befinden 
wie Russland. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die veterinären Ab 
machungen zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. 
Die Zahl der lebenden Schweine, deren Einfuhr nach Oberschlesien auf 
Grund der bestehenden Bestimmungen zugelassen ist, wird auf 2500 Stück 
wöchentlich erhöht. 
Fleisch, welches im Sinne des deutschen Fleischbeschau-Gesetzes vom 
3. Juni 1900 als zubereitet anzusehen ist, wird zur Einfuhr nach Deutschland 
nach Massgabe der Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zugelassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.