Object : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Zusammenfassung.

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litten  haben.  Dieser  Kursrückgang  aber  hat  Veranlassung  zu  Erwägungen ­
  gegeben,  ob  er  nicht  durch  die  Versicherungsanstalten  beseitigt
oder  wenigstens  gehemmt  werden  könnte.  In  der  Reichsversicherungsordnung ­
  ist  für  die  Berufsgeuossenschaften  und  für  die  Träger  der  Invaliden- ­
  und  Hinterbliebenenversicherung  einschließlich  der  Sonderanstalten
bereits  vorgeschrieben,  daß  „mindestens  ein  Viertel  des  Vermögens  in
Anleihen  des  Reichs  oder  der  Bundesstaaten  angelegt"  werden  muß.  Die
gleiche  Vorschrift  gilt  nach  dem  Versicherungsgeseh  für  Angestellte  für  das
Vermögen  der  Reichsversicherungsanstalt  und  der  Ersatzkassen.  Welche
Bedeutung  diese  Vorschrift  hat,  geht  aus  der  Übersicht  8  hervor.

Übersicht  8:  Zwangsanlagen  in  Staatsanleihen.
(In  Millionen  Mark.)

Verficherungszweig

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K

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J 3 **!
N  i

Q

Unfallversicherung

351

88

200

+  112

249

62

Invalidenversicherung  ....

1662

416

199

—  217

1338

335

552

Angestelltenversicherung  .  .  .

—

—

—

—

1200

300

300

Nur  die  Berussgenossenschaften  haben  im  ganzen  die  Pflicht  bereits
erfüllt,  da  nach  amtlichen  Feststellungen  rund  65°/o  des  Vermögens  in
Reichs-  und  Staatsanleihen  vorhanden  waren.  Ob  vielleicht  einzelne
Berufsgenossenschaften  trotzdem  hinter  dem  Satz  von  25  °/o  zurückbleiben,
ist  nicht  festzustellen,  wird  auch  kaum  von  großer  Bedeutung  sein.  Erheblich ­
  ist  aber  der  Minderbestand  bei  den  Trägern  der  Invalidenversicherung, ­
  während  die  Angestelltenversicherung  ja  erst  mit  1913  ihre
Tätigkeit  beginnt.  Für  die  künftige  Zunahme  des  Vermögens  ist  bei
den  beiden  letzten  Versicherungszweigen  ein  volles  Viertel  für  die  Anlage ­
  in  Staatspapieren  zu  rechnen 1 ,  während  bei  der  Unfallversicherung
vielleicht  ein  geringerer  Teil  darin  Anlage  findet,  weil  ja  der  gegenwärtige ­
  Bestand  das  gesetzliche  Maß  weit  überschreitet.
Für  die  Reichskrankenversicherung  besteht  eine  derartige  Vorschrift
nicht.  Nach  den  besonderen  Erhebungen  von  Di-,  Halbach  macht
die  tatsächliche  Anlage  des  Vermögens  in  Staatsanleihen  mehr  als  ein
Viertel  aus.  Da  diese  Kassen  den  größten  Teil  ihrer  Mittel  stets  zur
Verfügung  haben  müssen,  wird  sich  das  Verhältnis  auch  nicht  wesent-1
  Für  die  Invalidenversicherung  lt.  Einführungsgesetz  zur  R.V.O.  bis  auf
weiteres  ein  Drittel.
            
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