fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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gebung der mittelalterlichen Städte hat „die öffentliche Gewalt zuerst 
die Lösung der großen Aufgaben in Angriff genommen, die das Wesen 
der modernen Staatsverwaltung bilden. Die Geschichte des deutschen 
Verwaltungsrechts hat fast in allen Teilen anzuknüpfen an die Rechts— 
institute und Satzungen der Städte des 14. und 15. Jahrhunderts“. 
Um den Umfang dieses Gebiets städtischer Fürsorge zu charakterisieren, 
sei folgendes angeführt: Der Rat hat die Sorge für Maß und Gewicht, 
für das Straßenwesen, für die Gesundheits- und Sittenpolizei, er erläßt 
Gesetze gegen den Luxus, über den Zinskauf; ihm untersteht das große 
Gebiet des Gewerbewesens; dem Handel und dem Münzwesen hat er die 
Wege zu weisen; das Bergwesen bildet ein besonderes ruhmvolles Kapitel 
seiner Verwaltungstätigkeit: wir erinnern uns nur an Freiberg in 
Sachsen; auch dem Schulwesen widmet er später seine Sorgfalt; das 
Armenwesen nimmt seine Fürsorge in Anspruch usw. 
Aber noch weiter: dem Rat steht auch die ganz außerordentliche 
Befugnis zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zu, wodurch seine Macht— 
ttellung erheblich verstärkt ward. 
Aus allem diesem läßt sich sehr wohl verstehen, daß — wenn auch 
nicht unwidersprochen — die Behauptung aufgestellt worden ist: die 
Städte hätten zuerst in der deutschen Geschichte die große Errungenschaft 
der neuen Zeit, die Idee des Staats, zur Erscheinung und zum Be— 
wvußtsein gebracht und zuerst eigentliche Staaten erzeugt. Jedenfalls eins 
waren sie sicherlich geworden: eine Art kleiner Republiken, Staaten 
im Staate, kräftige unter dem Schirm einer tüchtigen freien 
Selbstverwaltung blühende Gemeinwesen. 
Zweiter Abschnitt. 
Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: 
Die Korruption der städtischen Verwaltung. 
Das also war die Zeit höchster und schönster Blüte des Städte— 
wesens. Doch bald fallen Schatten in dies glänzende Bild. Seit etwa 
1450 kommt die Entwickelung des Bürgertums, zunächst in politischer 
Hinsicht ins Stocken. Um zunächst wieder die äußeren Zustände in 
dem nunmehr in Rede stehenden Zeitraum von etwa 1450 -1680 zu 
betrachten: Dem jetzt stets stärker werdenden, straffen absoluten Fürsten— 
staate waren weder die einzelne Stadt noch die lockeren Städtebündnisse 
gewachsen. Die fürstlichen Städte, die früher fast unabhängig gewesen 
waren, mußten allmählich, nicht ohne Widerstand, das Joch der Herren
	        
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