III. Arbeitszeit — 8 86 151
Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind,
Pflegekinder und Fürsorgezöglinge beschäftigt werden
(Familienbetrieben);
von Arbeitnehmern, deren Arbeit nicht in erster Linie
ihrem Erwerb, sondern überwiegend ihrer körper⸗
lichen Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besse—
rung oder Erziehung dient oder durch Beweggründe
der Nächstenliebe oder der Religion bestimmt wird,
sofern die Beschäftigung unter Aufsicht einer öffent—
lichen oder gemeinnützigen Anstalt erfolgt;
von Angestellten mit wissenschaftlicher, künstlerischer,
unterrichtender, erzieherischer, seelsorgerischer oder
gottesdienstlicher Tätigkeit;
von Handlungsgehilfen, soweit sie auf Geschäfts—
reisen tätig sind;
von Pflegepersonal und hauswirtschaftlichem Per—
sonal in Kranken- und Pflegeanstalten und in Hei—
men, soweit sie nicht dem Gast- und Schankwirt—-
schaftsgewerbe zuzurechnen sind;
7. von Angehörigen der Berufsfeuerwehren.
(2) Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung
des Reichsausschusses für Arbeitsschutz bestimmen, ob
einzelne Gruppen von Arbeitnehmern unter Abs.1
fallen. Er kann mit Zustimmung des Reichsrats Be—
stimmungen über die Arbeitszeit der in der Torfgewinnung
und in den Lohnpflug- und Lohndreschbetrieben be—
schäftigten sowie der unter Abs. INummern 3 und 6
fallenden Arbeitnehmer erlassen.
(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit
der Abnahme und Verarbeitung des frischen Fanges von
Seefischen an den Löschplätzen kann der Reichsarbeits—
minister nach Anhörung des Reichsausschusses für Arbeits—
schutz die Arbeitszeit abweichend von den Vorschriften
des dritten Abschnittes regeln.
(4) In den Betrieben und Verwaltungen des Reichs,
der Länder, der Deutschen Reichsbahn⸗-Gesellschaft und
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