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Thier vor dem Tode oder dem Eintritt der tödtlichen Krankheit ge
habt hat, festgestellt.
Ist der Beschädigte oder die Direktion mit dieser Feststellung
nicht einverstanden, so wird von ihm und von Seiten der Direktion
je ein Gesellschastsmitglied als Taxator bezeichnet, und haben diese
gemeinschaftlich aus der Zahl der Mitglieder einen Dritten zll wählen
und mit diesem die Entschädigungssumme endgültig festzustellen.
Die erstgedachte Schadenfestsetzung ist jedoch für den Beschädigten
unanfechtbar, falls er nicht seinen Widerspruch gegen dieselbe inner
halb 24 Stunden, nachdem ihm die schriftliche Mittheilung über die
Höhe der erstgedachten Schadenfestsetzung zugegangen ist, bei der
Direktion oder bei dem Agenten eingereicht hat.
Können sich die von der Direktion und dem Beschädigten er
wählten Mitglieder über die Wahl eines Dritten nicht einigen, so
entscheidet unter den von ihnen vorgeschlagenen Personen das Loos.
Mit gegenseitiger Zustimmung können unter Umständen auch
Personen zur Feststellung der Entschädigungssumme gewählt werden,
die der Gesellschaft nicht angehören.
Ueber den Modus der Taxation bestimmt die Sächsische Vieh
versicherungsbank folgendes: Die drei Taxatoren haben den Werth
endgültig zu ermitteln. Es hat hierbei ein jeder von ihnen selbst
ständig die von ihm ermittelte Summe zu bezeichnen. Stimmen
die Taxen zweier Taxatoren mit einander überein, so gilt diese Taxe
als die richtige, während dann, wenn alle Schätzungssummen von
einander abweichen, dieselben zusammengerechnet und durch 3 dividirt
werden, welchenfaüs der also gewonnene Betrag für die von beiden
Theilen anzuerkennende Taxe zu halten ist.
Auch gegen die Bestimmungen dieses §. lassen sich mancherlei
Bedenken erheben. Zunächst können oft Fälle eintreten, wo die
Taxation des gefallenen Thieres den Statuten gemäß erst 3—4 Tage
nach dem Tode erfolgt, einer Zeit, innerhalb welcher es nicht gestattet
ist, ein verendetes Thier liegen zu lassen.
Ferner könnte eingewendet werden, daß es in den meisten Fällen
schwer sein wird, den Werth des todten Thieres, welchen es vor Ein
tritt der tödtlichen Krankheit gehabt hat, genau zu ermitteln; meistens
wird eine niedrigere als die wahre Taxe erfolgen. Es könnte ge
rathen erscheinen, daß der von der Direktion beim Antrage ange
nommene Werth auch bei der Entschädigung zu gelten habe.
Die ältern Gesellschaften haben sich verpflichtet, dem Versicherten
einen festen, bei Eingehung der Versicherung stipulirten Taxwerth des
Thieres bei dessen Tode zu zahlen. Einerseits liegt hierin für den
Versicherten oft ein Gewinn, weil die Thiere durch das Alter und
den Gebrauch schlechter werden. Zweck der Versicherung ist aber, nur
gegen Verluste zu schützen. Andererseits wird dem dolosen Mißbrauche
der Versicherung Thor und Thür geöffnet. Der Versicherte hat Ge
walt über Leben und Tod seiner Thiere. Ueber sie muß er bis zu
einem hohen Grade Herr seiner Handlungsweise bleiben, da sie ihm