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ein Staat durch Vertrag entstehen 1 . Pour designer les
phenomenes politiques, les historiens ont emprunte au voca-
bulaire des juristes ou des philosophes des termes abstraits
qui sont entres dans la langue historique. Ces termes ne
recouvrent que des notions vagues, notre ignorance de la
nature intime des phenomenes politiques ne nous permet
pas encore d’en acquerir d’autres ; mais ils le deguisent sous
une apparence de precision technique. [Seignobos.]
Da Balogh bei der Abfassung seines Werkes « A magyar
ällamjog alaptanai» nachweisbar Jellineks «Lehre von den
Staatenverbindungen» gekannt hat, liegt die Vermutung
nahe, daß es Bemerkungen Jellineks über die Entstehung
der Staatsverfassungen waren, die ihn ermutigten, trotz
Cziraky, Deak, Salamon, Kemeny, Csengery, Hor
vath Boldizsar den Vertragscharakter der auf die Thron
folge sich beziehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen
der Pragmatischen Sanktion zu bestreiten 2 . Die Zweck
mäßigkeitsvoraussetzung, unter der man die Vertragsnatur
der Pragmatischen Sanktion behauptet habe und auch noch
heute behaupte, treffe gar nicht zu.
Balogh nennt zwei verschiedene, bereits vorhandene
Anschauungen über die rechtliche Natur der [zu ergänzen :
« ungarischen »]' Pragmatischen Sanktion. TIach der einen
ist die Pragmatische Sanktion « csak törvcny»,. nur Gesetz.
Die Motivierung sei, hogy a pragmatica sanctio külalakja
olyan, mint mäs törvenye. Also weil sie sich in der äußeren
Form von anderen Gesetzen nicht unterscheide. Nach der
zweiten Ansicht ist die Pragmatische Sanktion «több mint
törveny es pedig a nemzet es a uralkodohäz között kötött
ünnepelyes alapszerzödes ». Mehr als Gesetz und zwar ein
zwischen der Nation und dem Herrscherhaus geschlossener
feierlicher Grundvertrag. Diese Auffassung werde damit
motiviert, daß in der Pragmatischen Sanktion jeder von den
1 Georg Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen,
Berlin 1882, S. 257.
2 A magyar ällamjog alaptanai, § 79 : A pragmatica sanctio jogi
termeszete [Die rechtliche Natur der Pragmatischen Sanktion],