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die Generalkommission an die Feststellung des Taxwerthes nicht
gebunden ist, aber in den meisten Fällen steht ihr zur Kontrolle
kein anderes Mittel zur Verfügung, als der Vergleich des Tax
werthes mit dem ausbedungenen Verkaufspreis; wenn nun der
Taxwerth unter dem letzteren bleibt, so nimmt sie ihn an,
wenn aber derselbe grösser als der Verkaufswerth ist, so bildet
dieser letztere den Verpfändungslocus. Anfangs überstiegen die
Taxwerthe in den meisten Fällen den Kaufpreis und wurde der
letztere oft bis zum vollen Werth belastet. Um die Erhaltung
der Ansiedler zu sichern, wäre es unbedingt nothwendig, dass ein
Theil der Differenz zwischen dem Verkehrswerth des Grund
besitzes und dem thatsächlichen Ertragswerth vom Staat getra
gen werde, bei der Generalkommission ebenso, wie bei der An
siedelungskommission.
Aber bei den Rentengütern müssen wir uns, wenn wir die
Erhaltung derselben sichern wollen, im Interesse der Beschrän
kung der Verschuldung mit der institutsweisen Sicherung des
Belastungsverbotes befreunden. Es ist zwar richtig, dass die Ren
tenlast die natürliche Schranke der Verschuldung ist, denn inso-
lange eine Kapdtalstilgung nicht erfolgt ist, fehlt für eine hypo
thekarische Belastung des Rentengutes die Sicherstellungs-Grund
lage, aber der Verpfändungslocus nimmt mit dem Masse der Til
gung gleichmässig zu, so dass mit dem Vorschreiten der Tilgung
schon für die Beschränkung der Belastungsmöglichkeit Sorge ge
tragen werden müsste, denn der Ansiedler geht leicht auf Ab
schluss von seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen
den und somit schädlichen Kreditgeschäften Brentano, des
seiner Verschuldung der Erfolg der Ansiedelungsaktion leicht zu
nichte gemacht.
Es ist wieder der Münchener Professor Brentano, der
gegen das für die Rentengüter eingeführte Anerbenrecht Stel
lung nimmt. Seine Argumente sprechen mehr gegen das Institut
des Anerbenrechts, als gegen die mit den Rentengütern verbun
dene Regelungart desselben. Um Brentano’s Angriffe in ihrer
richtigen Bedeutung erwägen zu können, nehmen wir einen nor
malen Anerbfall bei einem Rentengute, mit welchem die Wir
kung dieses Erbrechts veranschaulicht werden kann. 1 )
Der Eigenthümer eines Anerbenguts wird von seinen drei
Söhnen A, B und C ab intestato beerbt. Er hinterlässt das Anerben
gut im Verkehrs- (Verkaufs-) Werthe von 30.000 M. und 1500 M. Bar
B Entwurf eines Gesetzes betreffend das Anerben-
r d c h t bei Renten- und Ansiedlungsgütern, iOC, cit. S. 56; fer
ner Brentano: cit. Aufsätze S. 333.