fullscreen: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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die Generalkommission an die Feststellung des Taxwerthes nicht 
gebunden ist, aber in den meisten Fällen steht ihr zur Kontrolle 
kein anderes Mittel zur Verfügung, als der Vergleich des Tax 
werthes mit dem ausbedungenen Verkaufspreis; wenn nun der 
Taxwerth unter dem letzteren bleibt, so nimmt sie ihn an, 
wenn aber derselbe grösser als der Verkaufswerth ist, so bildet 
dieser letztere den Verpfändungslocus. Anfangs überstiegen die 
Taxwerthe in den meisten Fällen den Kaufpreis und wurde der 
letztere oft bis zum vollen Werth belastet. Um die Erhaltung 
der Ansiedler zu sichern, wäre es unbedingt nothwendig, dass ein 
Theil der Differenz zwischen dem Verkehrswerth des Grund 
besitzes und dem thatsächlichen Ertragswerth vom Staat getra 
gen werde, bei der Generalkommission ebenso, wie bei der An 
siedelungskommission. 
Aber bei den Rentengütern müssen wir uns, wenn wir die 
Erhaltung derselben sichern wollen, im Interesse der Beschrän 
kung der Verschuldung mit der institutsweisen Sicherung des 
Belastungsverbotes befreunden. Es ist zwar richtig, dass die Ren 
tenlast die natürliche Schranke der Verschuldung ist, denn inso- 
lange eine Kapdtalstilgung nicht erfolgt ist, fehlt für eine hypo 
thekarische Belastung des Rentengutes die Sicherstellungs-Grund 
lage, aber der Verpfändungslocus nimmt mit dem Masse der Til 
gung gleichmässig zu, so dass mit dem Vorschreiten der Tilgung 
schon für die Beschränkung der Belastungsmöglichkeit Sorge ge 
tragen werden müsste, denn der Ansiedler geht leicht auf Ab 
schluss von seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen 
den und somit schädlichen Kreditgeschäften Brentano, des 
seiner Verschuldung der Erfolg der Ansiedelungsaktion leicht zu 
nichte gemacht. 
Es ist wieder der Münchener Professor Brentano, der 
gegen das für die Rentengüter eingeführte Anerbenrecht Stel 
lung nimmt. Seine Argumente sprechen mehr gegen das Institut 
des Anerbenrechts, als gegen die mit den Rentengütern verbun 
dene Regelungart desselben. Um Brentano’s Angriffe in ihrer 
richtigen Bedeutung erwägen zu können, nehmen wir einen nor 
malen Anerbfall bei einem Rentengute, mit welchem die Wir 
kung dieses Erbrechts veranschaulicht werden kann. 1 ) 
Der Eigenthümer eines Anerbenguts wird von seinen drei 
Söhnen A, B und C ab intestato beerbt. Er hinterlässt das Anerben 
gut im Verkehrs- (Verkaufs-) Werthe von 30.000 M. und 1500 M. Bar 
B Entwurf eines Gesetzes betreffend das Anerben- 
r d c h t bei Renten- und Ansiedlungsgütern, iOC, cit. S. 56; fer 
ner Brentano: cit. Aufsätze S. 333.
	        
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