fullscreen: Die Reichseisenbahnen

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0. Allgemeine Regelung und Leitung des Betriebes 
einschließlich des Betriebs-Maschinendienstes und des Fahrplanwesens im 
durchgehenden Güter- und Personenverkehr. Allgemeine Leitung 
des Beförderungsdienstes. Wagenausgleich. 
Zu D. In der Betriebsabteilung müssen sämtliche Geschäfte, die den 
Betrieb auf durchgehenden Linien angehen, vereinigt werden. Auf Ein 
heitlichkeit der Leitung ist größtes Gewicht zu legen. 
Die Zuständigkeit der Generaldirektionen auf dem Gebiete des Be 
triebes find etwa in dem Umfange gedacht, wie der Tätigkeitsbereich der 
jetzigen Generalbetriebsleitung, jedoch mit dem grundlegenden Unterschied, 
daß die Generaldirektion selbstverständlich Befehlsgewalt erhält. Hierzu 
träte dann das Fahrplanwesen. Die Arbeit der Generaldirektion be 
schränkt sich hierbei grundsätzlich auf die obere Leitung und die grund 
legenden Arbeiten. Das ist auf dem Gebiete des Fahrplans z. B. in 
der Art gedacht, daß die Generaldirektion nach den Weisungen der 
Zentralstelle bezüglich der Zahl der Züge, der Zugkilometer usw. die 
Fahrpläne der maßgebenden Hauptzüge (z. B. der durchgehenden 
Schnellzüge), nötigenfalls im Benehmen mit den Nachbar-Genernl- 
direktionen, festlegt, während die Ausarbeitung der Fahrpläne wie 
bisher bei den (Betriebs-) Direktionen erfolgt. Es würde also an die 
Stelle der Verhandlungen zahlreicher Verwaltungen (Fahrplan 
konferenzen) die Entscheidung der Generaldirektion treten, natür 
lich soweit nötig nach Anhörung der Betriebsdirektionen. Auch die 
Zentralstelle würde damit im Fahrplanwesen wesentlich entlastet. 
Zur Zuständigkeit der Generaldirektionen gehören Programme zur 
Entwicklung und Erweiterung des Eisenbahnnetzes (B a u pro 
tz r a m m e) vom Standpunkte des Verkehrs, des Betriebes und der 
Finanzwirtschaft. Die Aufstellung solcher Bauprogramme und deren 
ständige Fortentwicklung nach der jeweiligen Lage ist von der größten 
Wichtigkeit, einmal für die Bewältigung der Betriebsausgaben, sodann 
aber auch in Rücksicht auf die sparsame und zweckentsprechende Ver 
wendung der Geldmittel. 
Zur Zuständigkeit der Generaldirektionen im Zusammenhange mit 
dem Betriebe gehört endlich die Güterwagenoerteilung im Gesamtbezirk. 
Der Generaldirektion (Betriebsabteilung) ist ein W a g e n a m t für die 
Wagenverteilung anzugliedern. Die Zentral-Wagenverteilung 
wird wie bisher durch ein H a u p t - W a g e n a m t zu erfolgen haben. 
E. Werkstätkenwefen. Verteilung der Fahrzeuge auf die Werk 
stätten. Beschaffung von Fahrzeugen und Oberbaumaterialien nach 
einem besonderen Beschaffungsplan. Technisches Versuchswesen. 
Zu E. Im Bereiche der Werkstättenverwaltung gehören 
die Betriebswerkstätten zum Betriebsmaschinendienst und wären dem 
gemäß überall den Vetriebsdirektionen zu unterstellen: dagegen bedürfen
	        
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