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0. Allgemeine Regelung und Leitung des Betriebes
einschließlich des Betriebs-Maschinendienstes und des Fahrplanwesens im
durchgehenden Güter- und Personenverkehr. Allgemeine Leitung
des Beförderungsdienstes. Wagenausgleich.
Zu D. In der Betriebsabteilung müssen sämtliche Geschäfte, die den
Betrieb auf durchgehenden Linien angehen, vereinigt werden. Auf Ein
heitlichkeit der Leitung ist größtes Gewicht zu legen.
Die Zuständigkeit der Generaldirektionen auf dem Gebiete des Be
triebes find etwa in dem Umfange gedacht, wie der Tätigkeitsbereich der
jetzigen Generalbetriebsleitung, jedoch mit dem grundlegenden Unterschied,
daß die Generaldirektion selbstverständlich Befehlsgewalt erhält. Hierzu
träte dann das Fahrplanwesen. Die Arbeit der Generaldirektion be
schränkt sich hierbei grundsätzlich auf die obere Leitung und die grund
legenden Arbeiten. Das ist auf dem Gebiete des Fahrplans z. B. in
der Art gedacht, daß die Generaldirektion nach den Weisungen der
Zentralstelle bezüglich der Zahl der Züge, der Zugkilometer usw. die
Fahrpläne der maßgebenden Hauptzüge (z. B. der durchgehenden
Schnellzüge), nötigenfalls im Benehmen mit den Nachbar-Genernl-
direktionen, festlegt, während die Ausarbeitung der Fahrpläne wie
bisher bei den (Betriebs-) Direktionen erfolgt. Es würde also an die
Stelle der Verhandlungen zahlreicher Verwaltungen (Fahrplan
konferenzen) die Entscheidung der Generaldirektion treten, natür
lich soweit nötig nach Anhörung der Betriebsdirektionen. Auch die
Zentralstelle würde damit im Fahrplanwesen wesentlich entlastet.
Zur Zuständigkeit der Generaldirektionen gehören Programme zur
Entwicklung und Erweiterung des Eisenbahnnetzes (B a u pro
tz r a m m e) vom Standpunkte des Verkehrs, des Betriebes und der
Finanzwirtschaft. Die Aufstellung solcher Bauprogramme und deren
ständige Fortentwicklung nach der jeweiligen Lage ist von der größten
Wichtigkeit, einmal für die Bewältigung der Betriebsausgaben, sodann
aber auch in Rücksicht auf die sparsame und zweckentsprechende Ver
wendung der Geldmittel.
Zur Zuständigkeit der Generaldirektionen im Zusammenhange mit
dem Betriebe gehört endlich die Güterwagenoerteilung im Gesamtbezirk.
Der Generaldirektion (Betriebsabteilung) ist ein W a g e n a m t für die
Wagenverteilung anzugliedern. Die Zentral-Wagenverteilung
wird wie bisher durch ein H a u p t - W a g e n a m t zu erfolgen haben.
E. Werkstätkenwefen. Verteilung der Fahrzeuge auf die Werk
stätten. Beschaffung von Fahrzeugen und Oberbaumaterialien nach
einem besonderen Beschaffungsplan. Technisches Versuchswesen.
Zu E. Im Bereiche der Werkstättenverwaltung gehören
die Betriebswerkstätten zum Betriebsmaschinendienst und wären dem
gemäß überall den Vetriebsdirektionen zu unterstellen: dagegen bedürfen