Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer II der Anleitung Sinnt. 12 u. 13. 
Träger und Weinschroter gewerbsmäßig befassen, ohne ihrerseits Arbeiter zn 
beschäftigen, vom Reichs-Versicherungsamte als Betriebe, die Mitglieder der 
Vercinignngen u. s. w. also als Unternehmer angesehen. Handbuch der Unfall- 
vers. Sinnt. 66 zn §. 1 des Ausd.-Ges. S. 431. 
Vergi, wegcit der Behandlung ntehrercr zu einer gemeinsamen Arbeit ver 
einigten Personen auch Sinnt. VII 3 und XVili 6. 
1*. Hausgewerbetreibende. Die aus dem §. 2 des Gesetzes ent 
nommene Begriffsbestimmung ist insofern unter Ziffer II der Anleitung nicht 
völlig zutreffend wiedergegeben, als die Worte „ohne Rücksicht auf die Zahl 
der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter" als Theil der Begriffsbestimmung 
behandelt sind. Dagegen bringt §. 2 des Gesetzes nur zum Ausdrucke, daß die 
Beschäftignng von Lohnarbeitern und die Zahl der beschäftigten Lohnarbeiter 
die Anwendung der für Hausgewerbetreibende erlassenen Bestimmungen nicht 
ausschließen sollen. Es steht also die durch diese Worte getroffene Vorschrift 
in einer Linie mit den am Schlüsse des unter II 2 der Anltg. Gesagten, wonach 
die Anwendbarkeit des Begriffs „Hallsgewerbetreibende" auch nicht durch Be 
schaffung der Roh- und Hilfsstoffe für die herznstellenden gewerblichen Erzeug 
nisse seitens der Betreffenden und durch ihre vorübergehende Beschäftigung für 
eigene Rechnnng ausgeschlossen sein soll. 
Ueber den Begriff Hansgciverbetreibcnde, deren Unterscheidung von Lohn 
arbeitern und Bctricbsuntcrnehmern vergl. die Sinltg. Ziffer XIX. Ş. 19 und 
die Sinmerkungcn dazu. 
* * Zur Sclbstversichernng sind die „steinen Betriebsunternehmer" und 
„Hausgewerbetreibenden" berechtigt, soweit nicht der Bnndcsrath die Ver 
sicherungspflicht auf sie erstreckt hat. Der Vnndesrath kann die Versichernngs- 
pslicht „für bestimmte Bernfszwcige" auf die „kleinen Betriebsunternehmer" 
und „Hansgeiverbetreibenden" ausdehnen. Was unter einem Berufszweige zn 
verstehen ist, abzugrenzen, ist Sache des Bnndesrathes; ob eine einzelne Person 
diesem Berufszweige angehört und für sie (je nach Inhalt der besonderen Vor 
schriften von ihnen selbst oder von Dritten) Beiträge zu leisten sind, ivird auf dem 
tni § 122 des Gesetzes vorgeschriebenen Wege durch die untere bezw. höhere 
Verwaltnngsbehörde und im Falle des Antrags auf Rentengcwährnng durch 
die zuständige Versicherungsanstalt bezw. das Schiedsgericht 'und das Reichs- 
Versicheruligsamt entschieden. 
Von der ihm ertheilten Besugniß zur Erstreckung der Versichernugspflicht 
hat der Bnndesrath bislang nur hinsichtlich der in der Tabakfabrikation 
beschäftigten Hansgeiverbetreibenden Gebrauch gemacht (s. die Bekanutmachnilg 
des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891 auf S. 7. Beabsichtigt wird, tit 
Kürze die Versicherungspflicht auch auf die Hausgewerbetreibenden der 
Tixtilindustrie auszudehnen. Sollte der dieserhalb zu erlassende Bundes 
rathsbeschluß bis zur Fertigstellung des vorliegenden Werkes veröffentlicht sein, 
so wird er demselben als Anhang beigefügt werden). Bei der Ausdehnung 
der Versicheriingspflicht ans die Hausgewerbetreibenden der Tabak 
fabrikation ist der Berufszweig in der Weise bestimmt, daß linter Ziffer 1 
diejenigen Hausgewerbetreibenden als versicherungspflichtig erklärt lverden, 
ivclche „mit der Herstellnng oder Bearbeitung von Cigarren oder anderen 
Tabakfabrikaten" beschäftigt sind. 
„Andere Tabakfabrikate"' sind Cigaretten, Schnupf-, Rauch-, Kau 
tabak. Außer bei Herstellnng von Cigarreti und Cigaretten wird die Tabak- 
fabrikation wenig in der Gestalt des Hausgewerbes betrieben. Zn ben „an 
deren Tabakfabritaten" gehört iticht die Herstellung der zu ihrer Versendung 
erforderlichen Kisten und Kasten oder die Herstellnng der zur Slnsschmücknng 
derselben zur Verwendung kommenden bunten Papiere u. dergl. Die Sl li 
brin g un g von diesen an den Fabrikaten, die Verpackling der letzteren in die
	        
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