Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Xoijhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
muß bier wohl die für den Mieter heftehende „Kündigungsfrift allein 
maßgebend fein, zumal doch Abi. 2 Sag 2 von einer Kündigung feiten? 
des YMieter8 ausgeht. 
Ye taucht hier die Frage auf, weldhen Sinfluß e8 auf die Haftımg des 
SermieterS hat, wenn zu einer Zeit, zu der jene Haftung noch nicht be 
»nDdet ift, der Erwerber und der Mieter das zwijchen ihnen kraft Gefeßes 
ntitandene Rechtsverhältnis zu einem vertragsm üßigen geftalten. Nach 
dem oben unter b, « aufgeltellten Orundprinzipe wird auch hier anzunehmen 
ein, daß damit ein Crlöfchen der Haftung des Vermieters eintrete, weil 
Dadurch der Mieter zugleich den Eintritt des Erwerber8 in das Mietver- 
Jältnis genehmige. (Uebereinftimmend Mittelftein S. 511 und RKönnbera 
u. a. ©. S. 84, dagegen Zimmermann a. a. ©. S, 65). 
Der Erwerber ift zum Schadenserfaße nur verpflichtet, wenn nach dem 
Eigentumswechjel in feiner Berfon die Borausießungen einer folden Ber- 
pilichtung vorliegen; in eine früher entftandene Verpflichtung des Ber- 
üchter8 tritt er nicht ein, vol. Jur. Wichr. 1905 S. 487. 
Yeber Fortdanuer der Haftung au Abi. 2, wenngleich der Eriteher von 
‚einem gefeßliden Ründigungsrechte Gebrauch macht, vol. Ripr. d. DLG. 
‚Kammerger.) Bd. 11 S. 144. 
. 3. Wenn die Sondernachfolge in das Eigentum des Mietgrunditücks auf Srund 
eines Bermächtniffes (val. oben I, 1, a, «) eintritt, fo tirifit die bürgichaftsmäßige 
Deitung S nt des VermieterS der Natur der Sache nach defien Erben (Bimmermann 
za. ©. S. 67. 
, 4. Wenn der Vermieter einen ideellen Anteil des Grundftücks veräußert, Io 
fanıt infolge der hier eintretenden Seiamtverbindlichteit. bezüglich der Vermieterver- 
a überhaupt feine Befreiung des Vermieters hinfichtlih des veränßerten Anteils 
Antreten. 
0 5 Die Haftung des Beräußerers8 gegenüber dem Mieter au8Z einer gegen diefen 
)ei Nbfchluß des Mietvertrags durch unmahre Angaben begangenen argliftigen Täufdung 
vird durch die Veräußerung nicht berührt; vol. ROGES., Recht 1907 Nr. 2482. 
6. Yeber die Anwendung des Ab}. 2 auf NMietverhältnifie, die am 1. Januar 1900 
beitanden, vgl. ROSE. in Jur. Wichr. 1903 (Beil) S. 131 und 132. 
I. Zum Schluffe ift noch ME DO zu beleuchten, melde Rechtswirkungen eine 
Veräußerung bei der Miete beweglidger Sachen nach {ich ziebt (val. Arnold in Bl. ff. 
RA. 6. a. ©. S. 363). 
a) Der Mieter kann hier dem Erwerber die Herau8gabe der Mietfache 
jür die Dauer der Miete verweigern und zwar auf Grund der 88 986 
bt. 2 und 936. 
Diefes Necht hängt aber nicht mit einem Yebergange des Mietvertrags 
auf dem Erwerber zujammen, jondern ergibt fidh aus dem rechtmäßig. er- 
wvorbenen Befiß an der Mietfache, Der Mietvertrag bleibt hier zwilchen 
dem bisherigen Vermieter, der troß der Veräußerung der Vermieter bleibt, 
md dem Mieter heftehen. Der Mietzin8 bleibt an etiteren zu entrichten und 
auch die Kündigung it nur zwilchen diejen beiden Perfonen möglich, {olange 
nicht etwa andere, ein neueS Vertragsverhältnis begründende Vereinbarungen 
zintreten. (Val. Gierke, SE S. 42 ff.). , 
N € fann daher der Saß: „Kauf bricht nicht Miete“ für bewegliche 
Sachen überhaupt richt Geltung haben. . 
Was hier bei der Miete bewegliher Sachen die Einwirkung einer 3wang8s- 
>eränßerung anbelangt, fo iff eine foldje gegen den Willen des Nieter8 
>nt{prechend dem S 809 ABO. überhaupt nicht möglich. Willigt der Mieter 
ıber ein, fo wird darin wohl für die Regel eine freimillige Befibaufgabe 
liegen (bal. Arnold in BL f. RU. a. a. DO. S. 363 Anm.). 
IV. Neber die Frage, welchen Einfluß die mit rücwirkender Kraft vorgenommene 
SZeräußerung des vermieteten Grundftücks auf einen anhbängigen Prozeß über eine 
'ällige Mietzin8rate übt, |. ROE. Bb. 55 S. 293 ff. und Kur. Wichr. 1903 
Beil.) S, 125. 
V. Ueber die Frage der Anwendbarkeit des S 571 bei der Jangdpacht val. Bayr. 
3. f. N. 1906 S. 160, 243, 339, ferner Ripr. d. OLG. (Bofen) Bd. 13 S. 382 und 
‚Stettin) S. 385, fowie Fromhold, Ztichr. f. Sagd-R. 1907 S, 374 ff. und ROSE. Bo. 76 
S. 70 ff. (verneinend). 
VI. Meaen des Neheraanas { Art. 172 E®. mit Bem.
	        
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