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VIT. AbjHnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
5, Rechtliche Natur:
Der RechtSfab des & 571 bildet eine Anomalie im Sylteme des BGOB., infoferı
hier die aftive und pafj}ive Seite eines Schuldverhältniffes gleichzeitig
und Iraft G®efeße8S bon der urfprüngliden Bertragspartei auf eine andere
WVerjon übertragen wird. Diefe MAusnahmsbvorfchrift wurde lediglich aus vraktifichen
Sründen eingeführt (vol. oben unter A, 1 und %. I, 139 ff).
a) WS gefeßlidhe Beifion oder Schulbübernahme (fo in8bef.
Endemann & 169 Nr. 29, Leonhard bei EA S. 495, 500) darf Ddiefer
Uebergang nicht aufgefaßt werben, denn diefe Konftruktion mürde nur für
den Nebergang der Forberungsrechte auf den Erwerber genügen, nicht aber
hezüglich der Tonftigen echte, die ja hier gleichfalls auf den Erwerber
übergehen (val. oben Bem. B, 1,2, a, «), anderfeit8 wäre bei diejer Unnahme
ber Erwerber auch an Vorausverfligungen des Vermieter8 über Fünftige
Mietzinje unbejchränkt gebunden. (Vol. Zimmermann a. a. DO. S. 11 und
Crome, Syftem 11 8 242 Ir. 3.)
€ liegt vielmehr eine gefeßlide Sonderbeitimmung der Art
vor, daß ein Nebergang des ganzen Schuldverhältnifies nach aktiver und
pajfiver Seite eintritt val. 9 äbhere8 oben Bem. 2, ferner Crome a. a. Ö.,
Schollmeyer S. 15, Dernburg 8 222, Pland und Dertmann zu 8 571, Mittel.
iteim S, 481; a. M. Komeick, vgl. hierüber oben Bem. 2).
Don anderer Seite wieder wird der vorliegende NRecdhtsfaß nach
rt einer Reallaft gedeutet, Allein die Nehnlichkeit liegt bier nur nach
ber obligatorifdhen, nicht nach der dinglichen Seite vor. Val. Crome a. a. ©.
und Teer aber au Helwig S. 426 und Enneccerus $ 355, ]omie Roban
a. a. OD.
Aus dem Rechtsfake des Varagraphen wird von verfchiedener Seite (vol.
4. DB. Gerber-Cofack, Deut{hes Privatrecht S 208 S, 354, Cofack 1 8 135, 11
5 238 Mr. 5) der Schluß gezogen, daß das Recht des hefibenden
Mieters an der Sache ein din Lidhes Recht geworden ijt. Allein über
geugend bat Crome in feinem td Huffabe nadhgewiefen, daß das
Hecht des MieterS nicht da ift, was man bisher unter einem dinglichen
Rechte verftand, wenn auch Anfänge hieran beitehen. Önsbefondere wird
dabei auch nicht zu vergeffen fein, daß eine VA wie
fie SS 571 ff. nach %. II, 139 fein Tollen, nicht die Bafis für die eurteilung
des Mietrecht im allgemeinen wird abgeben fönnen. Val. Bem. B, L 8
zu $ 535, &uchs, Bur Frage der Dinglichkeit von Miete und acht in
Sruchot, Beitr. Bd. 46 S. 840, fowie auch Ecciu8 dafelbit S. 572, ferner
Dem a. a. ©. S. 95 ff. Romeid a. a. OD. S. 89 ff, Hellwig und
ejie a. a. ©., Dertmann Borbem. 3 vor 8 571, Bendir, Arch. f. bürgerl. R.
Bd. 32 S. 255, vermittelnd Mitteis a. a. OD. 88 44, 72 26.
6. Wenn der Mieter Cigentümer des MietgegenftandeS wird, dann erlifcht
der Mietvertrag, e8 mühen daher auch alle durch den a begründeten Rechte
und Bilichten nicht bloß ruhen, fondern vollftändig erlöfhen; f. ROSE, Bd. 49 S. 285
und val. aud Kfpr. d. VLG. Bd. 13 S. 378.
7. Hervorzuheben ift ferner noch, daß die Haftung des Ermerber8 nicht etiva
davon abhängt, daß er das Mietverbältnis gekannt bat: f. Mipr. d. OLG. (Königs
berg) Bd. 7 S. 20.
8. Ueber Bollitredung eines Urteils auf Bornahme eines Umbaues8
nach Veräußerung des Haufes vol. Ripr. d. DLSG. (Kammerger.) Bd. 8 S. 400.
9. Sm Falke des 8 928 tritt 8 571 Nicht ein, vgl. Bem. II, g zu 8 998.
I. Sortdauernde Haftung des bisherigen Bermieters (Ab. 2):
Der bisherige Vermieter jcheidet an fich aus dem Mietverhältnis aus. Allein nad
zwei Richtungen wirft gleichwohl das frühere Vertragsverhältnis fort.
1. Selbftverftändlich bleiben die aus der Befißzeit des Vermieters herz
rührenden gegenfeitigen Anfprüche vollanf beftehen. Val. oben unter I, 3, d, Towie
ROES. Bd. 63 S. 66, ®. SJur.3. 1906 S. 654.
®. Der bisherige Vermieter wird auch für die Beit nach der Veräußerung nicht
ganz frei, bielmehr muß er für den all, daß der Erwerber feinen 8 eh
nicht genügt und der Mieter deshalb in bie Lage fommt, Schabenserfaß kvegen
Nichterfüllung verlangen zu fönnen, wie ein Bürge haften, der auf Die Cinrede der
Vorausflage verzichtet hat, alfo wie ein Gefamt{chuldner: Mb. 2 Sag 1 (. I, 143).
(Eine andere Yulfaflung bei Hellwia, Verträge auf Leiltuna an Dritte S. 426 ff, bal.
Dageaen Dertmann in Yem 4 hi
3°