ausschließlich Zweck der Kartelle; wohl aber kann sie unter günstigen
Umständen Folge oder Wirkung von Kartellen sein, da diese
eine jeweils verschieden große Chance zur monopolistischen Beherrschung
des Marktes bieten.
„Monopolistische Marktbeherrschung“ kann also niemals
Zweck des Kartells sein, sondern nur als Mittel zur Erreichung des
Kartellzwecks in Frage kommen. Auf diesen Fehler hat schon Isay
hingewiesen und als Endzweck jedes Kartells „eine rationelle Gestaltung
der. Erwerbsbedingungen seiner Mitglieder“ bezeichnet.
(Studien im privaten und öffentl. Kartellrecht 1922, S. 14).
Diese und ähnliche Zwecksetzungen gehen von der Prämisse
eines Strukturwandels des Kartells aus und betonen eine Rentabilitätsförderung
durch innere produktionstechnische Maßnahmen als
wesentliches Merkmal. Auf die Zulässigkeit dieser Erweiterung soll
weiter unten eingegangen werden.
Jedenfalls muß man auf Grund der Entstehungsursache des
Kartells sein Wesen dahin kennzeichnen, daß es eine Organisation
darstellt, deren Zweck nach innen, für das einzelne Kartellmitglied,
eine Rentabilitätssicherung und -Förderung ist, welche durch das
äußere Mittel einer Konkurrenzregulierung auf dem Markte verwirklicht
werden soll.
6. Kartell und Genossenschaft.
Die Ansicht, daß der kartellmäßige Zusammenschluß mit dem
genossenschaftlichen identisch sei, geht viel zu weit. Man kann nur
von einer rein äußerlichen Ähnlichkeit zwischen Kartell und Genossenschaft
sprechen. Die Genossenschaft hat ein ganz anderes
wirtschaftliches Profil als das Kartell. In der echten Genossenschaft
ist eine besondere innere Verbundenheit zu den Mitgenossen vorhanden,
die als Genossenschaftlichkeit oder Solidarität bezeichnet
wird. Die der Genossenschaft entsprechende äußere Ordnung besteht
daher in einer streng demokratischen Verfassung und Verwaltung.
Wirtschaftlich kommt der Solidaritätsgedanke in der solidarischen
Haftung der Genossenschafter zum Ausdruck. In der Frage,
welche Opfer im äußersten Fall von einer Genossenschaft zu erzielen
sind und wie weit beim Kartell die Belastungsprobe gehen
darf, bevor die Organisation zusammenbricht, zeigt sich deutlich der
Unterschied zwischen dem Wesen des genossenschaftlichen Zusammenschlusses
und der Organisation im Kartell. Die Genossenschaft
ist antikapitalistisch; in ihr herrscht der Grundsatz: einer für alle.
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