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alle für einen. Dagegen ist das Kartell ein kapitalistischer Verband,
eine Vereinbarung von Unternehmern. Dem einzelnen Mitglied ist
es möglich gemacht, fristlos zu kündigen. Als berechtigendes Motiv
Teicht nach 8 8 K.V.O. die unbillige Einschränkung der wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit, insbesondere bei der Erzeugung, dem
Absatz oder der Preisgestaltung aus.
Der Mittelpunkt genossenschaftlicher Arbeit ist die Verfolgung
Privatwirtschaftlicher Zwecke der einzelnen Genossen durch gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb, der nicht von „kapitalistischem Geist“
geleitet ist, sondern die wirtschaftliche Hebung ganzer Gruppen be-Zweckt.
Rein äußerlich gesehen erscheint das Kartell als eine ge-Nossenschaftliche
Bindung, als Absatzgenossenschaft, wenn im Syndikat
durch die Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsstelle das
Produktionsergebnis der Einzelwirtschaften in geschlossener Einheit
dem Markte zugeführt wird. Hier liegt das für den Begriff der Ge-Nossenschaft
wesentliche Merkmal eines gemeinsamen Geschäftsbetriebs,
einer „engen Beziehung zwischen der gemeinsamen Wirt-Schaft
und der Einzelwirtschaft der Mitglieder“ (Liefmann, Die
Unternehmungsform, Stuttgart 1928, S. 171) vor.
Die Syndikatsform könnte daher als Rechtspersönlichkeit ge-Nossenschaftlichen
Charakters bezeichnet werden; aber es ist dabei
folgendes zu beachten; eine Absatzgenossenschaft kommt zustande
aus dem gemeinsamen Willen heraus, durch die Vereinigung eine
auf großen Absatz eingerichtete Verkaufsorganisation zu begründen
und dadurch, obwohl vereinzelt wenig kapitalkräftig, sich die
Vorteile des „Großbetriebes“ anzueignen.
Beim Syndikat dagegen ist der genossenschaftliche Gedanke
Nicht an erster Stelle, nicht Selbstzweck, sondern oft nur Begleiterscheinung.
Natürlich werden bei der Zusammenfassung des Ab-Satzes
in einer gemeinsamen Verkaufsstelle auch die Vorteile einer
Absatzorganisation ins Auge gefaßt werden. Vielmehr dient aber
diese dazu, um den Zweck des Kartells, die äußere Konkurrenzregulierung
in vollkommenerer Form zu erreichen, indem das Syndikat
eine allen übrigen Kartellformen überlegene Marktübersicht und damit
Machtstellung auf dem Markt ermöglicht.
Rein äußerlich gesehen kann man aber von einer Verwandt-Schaft
zwischen Kartell und Genossenschaft sprechen, wenn die
Kartellorganisation durch gemeinsamen Betrieb des Absatzes die
Zenossenschaftlichen Merkmale erfüllt.
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