Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

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alle für einen. Dagegen ist das Kartell ein kapitalistischer Verband, 
eine Vereinbarung von Unternehmern. Dem einzelnen Mitglied ist 
es möglich gemacht, fristlos zu kündigen. Als berechtigendes Motiv 
Teicht nach 8 8 K.V.O. die unbillige Einschränkung der wirtschaft- 
lichen Bewegungsfreiheit, insbesondere bei der Erzeugung, dem 
Absatz oder der Preisgestaltung aus. 
Der Mittelpunkt genossenschaftlicher Arbeit ist die Verfolgung 
Privatwirtschaftlicher Zwecke der einzelnen Genossen durch gemein- 
schaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht von „kapitalistischem Geist“ 
geleitet ist, sondern die wirtschaftliche Hebung ganzer Gruppen be- 
Zweckt. Rein äußerlich gesehen erscheint das Kartell als eine ge- 
Nossenschaftliche Bindung, als Absatzgenossenschaft, wenn im Syn- 
dikat durch die Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsstelle das 
Produktionsergebnis der Einzelwirtschaften in geschlossener Einheit 
dem Markte zugeführt wird. Hier liegt das für den Begriff der Ge- 
Nossenschaft wesentliche Merkmal eines gemeinsamen Geschäfts- 
betriebs, einer „engen Beziehung zwischen der gemeinsamen Wirt- 
Schaft und der Einzelwirtschaft der Mitglieder“ (Liefmann, Die 
Unternehmungsform, Stuttgart 1928, S. 171) vor. 
Die Syndikatsform könnte daher als Rechtspersönlichkeit ge- 
Nossenschaftlichen Charakters bezeichnet werden; aber es ist dabei 
folgendes zu beachten; eine Absatzgenossenschaft kommt zustande 
aus dem gemeinsamen Willen heraus, durch die Vereinigung eine 
auf großen Absatz eingerichtete Verkaufsorganisation zu begrün- 
den und dadurch, obwohl vereinzelt wenig kapitalkräftig, sich die 
Vorteile des „Großbetriebes“ anzueignen. 
Beim Syndikat dagegen ist der genossenschaftliche Gedanke 
Nicht an erster Stelle, nicht Selbstzweck, sondern oft nur Begleit- 
erscheinung. Natürlich werden bei der Zusammenfassung des Ab- 
Satzes in einer gemeinsamen Verkaufsstelle auch die Vorteile einer 
Absatzorganisation ins Auge gefaßt werden. Vielmehr dient aber 
diese dazu, um den Zweck des Kartells, die äußere Konkurrenzregu- 
lierung in vollkommenerer Form zu erreichen, indem das Syndikat 
eine allen übrigen Kartellformen überlegene Marktübersicht und da- 
mit Machtstellung auf dem Markt ermöglicht. 
Rein äußerlich gesehen kann man aber von einer Verwandt- 
Schaft zwischen Kartell und Genossenschaft sprechen, wenn die 
Kartellorganisation durch gemeinsamen Betrieb des Absatzes die 
Zenossenschaftlichen Merkmale erfüllt. 
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