Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

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Zwecken nach heterogen durch das Verwaltungswerkzeug der 
Konzernorganisation unter Ausschaltung aller unverträglichen In- 
leressen, besonders des schädlichen Wettbewerbs untereinander, zu 
einer wirtschaftlichen Einheit organisch verbunden werden“, und 
von Ungern-Sternberg?) drückt es dahin aus, daß die Unterneh- 
nungen „in ihrer gesamten wirtschaftlichen Betätigung bestimmten 
Zemeinsamen Richtlinien folgen“. 
Die Bildung von Konzerngruppen nach dem Grad der wirt- 
schaftlichen Selbständigkeit erklärt den Konzern als einheitlich ge- 
leitetes Wirtschaftsgebilde, sei es nun, daß sich die Führung in 
koordinierter oder subordinierter Form ausspricht. Die einheitliche 
organisatorische Leitung, bzw. Einflußnahme auf die Geschäfts- 
führung kann nun, parallel gehend mit dem Verflechtungsgrad, in 
verschiedenen sich abstufenden Formen erfolgen. Die maßgebende 
Beteiligung in Form des Aktienaustauschs oder » Aktienumtauschs 
schließt immer einen Einfluß auf die Geschäftspolitik der anderen 
Unternehmung in sich. Dieser kommt bei einseitiger Beteiligung in 
der Führungsübernahme durch die beherrschende Unternehmung 
dder durch Gründung einer Dachgesellschaft zum Ausdruck, wie 
beim Konzern Deutscher Eisenhandel, welcher rein auf Beteiligung 
aufgebaut ist. Zur gemeinsamen Verwaltung des ungefähr 45 Fir- 
men umfassenden Konzerns ist eine Dachgesellschaft: Deutscher 
Eisenhandel A.G. Berlin gegründet. Bei koordinierter Beteiligung 
ist die Zentralisation der Verwaltung in ähnlichen Stufen möglich, 
wie bei der I.G, Auf der Basis eines Interessengemeinschaftsver- 
lrages sind folgende Grade der einheitlichen Verwaltung zu unter- 
scheiden: 
a) Organverflechtung durch gegenseitigen Austausch von Vor- 
Stands- und Aufsichtsratsmitgliedern. Doch besteht hier noch keine 
Organgemeinschaft. Aber die Grundform der I.G., die Gewinn- 
polung, ist mit der gegenseitigen Einflußnahme auf die Geschäfts- 
führung verknüpft und nur in diesem Fall kann richtigerweise von 
einer Konzernbildung durch I.G. gesprochen werden. | 
b) Es wird ein gemeinschaftliches Organ, ein sogenannter Ge- 
meinschaftsrat oder Delegationsrat als gemeinsames, die Einzelver- 
waltungen überwölbendes Institut gebildet, das als eine Art Auf- 
Sichtsrat eine Kontrolle über den Geschäftsbetrieb der beteiligten 
Gesellschafter ausübt. 
25) V. Ungern-Sternberg: Die Industriegemeinschaft, Berlin 1925, S, 29. 
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