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Begriff der Klassenherrschaft, ihre Ursachen. 545
Wenn wir von ganz kleinen, aus fast gleichen Bürgern bestehenden Gemeinwesen ab—
jen, die sich leicht durch einen wechselnden Vorsitzenden und eine Versammlung aller
irger demokratisch ohne Zwangsgewalt und Machtapparat regieren können, so haben
e etwas größeren Staaten eine herrschaftliche Staatsgewalt mit weitgehenden Staats—
heitsrechten, mit starker Zwangsgewalt entwickelt, weil die Macht im Wesen des
taates liegt, nur mit überragender Macht ein Staat nach innen gut zu regieren ist,
ch außen seiner Feinde Herr wird. Diese Macht kann nie bloß auf einzelnen
rsonen beruhen und ebenso wenig von der Gesamtheit von Tausenden und Millionen
aatsbürger direkt ausgeübt werden. Sie bedarf, um handlungs- und entschlußfähig
zutreten, einer Organisation von Amtsträgern, von Herrschenden und Befehlenden.
müssen Gruppen von Kriegern, von Priestern, von Adelsgeschlechtern, von Beamten
stehen, deren feste Organisation unter einer einheitlichen Spitze eben die Macht
zründet. Mit einem Häuptling oder König, unterftützt durch eine Aristokratie, einen
nat, beginnt alle höhere ältere Staatsverfassung; die Masse des Volkes, ursprünglich
der Volksversammlung mitredend, sinkt, auch wo sie gewisse Rechte behält, doch mehr
d mehr zu einem meist passiven Gliede des Staatslebens herab. Sklaven und Hörige
ben ohnedies nichts zu sagen. Die Könige, deren Überhebungen und Mißbräuche
in viel deutlicher sah als ihre heilsamen Funktionen, wurden, wie wir anführten, in
iechenland und Rom von der Aristokratie beseitigt; die Aristokratie, nun von oben nicht
hr, in Schranken gehalten, verfiel leicht über kurz oder lang dem Machtmißbrauch;
eigentliche Klassenherrschaft begann. Man suchte durch Ausdehnung der politischen
chte auf weitere Kreise zu helfen, wie in Rom durch die Heranziehung des bäuer⸗
hen Plebs. Es gelang, wenn wie dort die Amts- und Regierungsrechte feste und
itgehende waren, wenn die Zugelassenen eine ganz besondere Schule öffentlicher Pflicht⸗
üllung durchgemacht. War dies nicht der Fall, so entstand die Gefahr der Geltend—
ichung egoistischer, kurzsichtiger, unmöglicher Forderungen und Klasseninteressen der
nokratischen Masse; Revolution und Umsturz folgten, zuletzt half nur die Diktatur,
faft alle großen focialen Revolutionen und Bürgerkriege abgeschloffen hat.
c) So scheint die sociale Klassen- und die Verfassungsgeschichte der größeren kompli—
xten Staaten wesentlich in folgenden Stadien zu verlaufen: 1. Herstellung einer
ten Staatsgewalt, die ausschließlich auf den Befugnissen bestimmter monarchischer oder
stokratischer Kreife ruht; diese engeren Kreise regieren zuerst gut und gerecht, verfallen
er mit der Zeit dem Mißbrauch der Gewalt, die Klafssenherrschaft beginnt. 2., Man
ht weitere Kreise, zuletzt die breiten Massen zu Einfluß, Stimmrecht und Amter—
leidung heranzuziehen; das hat zunächst, wenn es richtig, maßvoll geschieht, gute
lgen, hauptsächlich folange sich dabei eine feste, starke Regierung erhält; geht man
weit, erhalten politisch Unfähige zu großen Einfluß, erstreben die breiten demo—
tischen Schichten nur augenblicklichen Vorteil und Gewinn, so tritt an die Stelle der
eren aristokratischen die noch schlimmere demokratische Klassenherrschaft; jede feste
jere Staatsleitung, jede gerechte Regierung hört auf. 3. Das kann nur verhindert
rden, wenn mit' dem steigenden Einfluß egoistischer Klasseninteressen in den freien
aaten die Vervollkommunung und Stärkung des Regierungsapparates gleichen Schritt
n wenn die Staatsgewalt in reinen Händen und mächtiger bleibt als die Klassen⸗
alt und die Klasseneinflüsse. Und das ist möglich durch die Ausbildung eines immer
neren und gerechteren Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, durch die Erziehung von
parteiischen, über den Klassen stehenden Trägern der Staatsgewalt, die von oben bis
sggus verteilt und einheitlich zusammenwirkend Staat und Gesellschaft geistig
Jserrschen.
Wir stehen also vor der Erkenntnis, daß es zwar kein Volk höherer Kultur gebe
ne gewisse Ansätze und Neigungen zur Klassenherrschaft, ja daß alle Ausdehnung der
atsvürgerlichen Rechte diese Gefahren zunächst steigere, daß aber andererseits jedes
olk höherer Kultur im Rechtsstaat, in der Ausbildung der Rechtsgefühle und Rechts—
ntrolle das Gegengewicht gegen Klassenherrschaft und staatlichen Machtmißbrauch suche
d bis auf einen gewissen Grad auch gefunden habe. Die Entwickelung des sittlich-recht⸗
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. II. 1.-6. Aufl. 35
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