Object: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Begriff der Klassenherrschaft, ihre Ursachen. 545 
Wenn wir von ganz kleinen, aus fast gleichen Bürgern bestehenden Gemeinwesen ab— 
jen, die sich leicht durch einen wechselnden Vorsitzenden und eine Versammlung aller 
irger demokratisch ohne Zwangsgewalt und Machtapparat regieren können, so haben 
e etwas größeren Staaten eine herrschaftliche Staatsgewalt mit weitgehenden Staats— 
heitsrechten, mit starker Zwangsgewalt entwickelt, weil die Macht im Wesen des 
taates liegt, nur mit überragender Macht ein Staat nach innen gut zu regieren ist, 
ch außen seiner Feinde Herr wird. Diese Macht kann nie bloß auf einzelnen 
rsonen beruhen und ebenso wenig von der Gesamtheit von Tausenden und Millionen 
aatsbürger direkt ausgeübt werden. Sie bedarf, um handlungs- und entschlußfähig 
zutreten, einer Organisation von Amtsträgern, von Herrschenden und Befehlenden. 
müssen Gruppen von Kriegern, von Priestern, von Adelsgeschlechtern, von Beamten 
stehen, deren feste Organisation unter einer einheitlichen Spitze eben die Macht 
zründet. Mit einem Häuptling oder König, unterftützt durch eine Aristokratie, einen 
nat, beginnt alle höhere ältere Staatsverfassung; die Masse des Volkes, ursprünglich 
der Volksversammlung mitredend, sinkt, auch wo sie gewisse Rechte behält, doch mehr 
d mehr zu einem meist passiven Gliede des Staatslebens herab. Sklaven und Hörige 
ben ohnedies nichts zu sagen. Die Könige, deren Überhebungen und Mißbräuche 
in viel deutlicher sah als ihre heilsamen Funktionen, wurden, wie wir anführten, in 
iechenland und Rom von der Aristokratie beseitigt; die Aristokratie, nun von oben nicht 
hr, in Schranken gehalten, verfiel leicht über kurz oder lang dem Machtmißbrauch; 
eigentliche Klassenherrschaft begann. Man suchte durch Ausdehnung der politischen 
chte auf weitere Kreise zu helfen, wie in Rom durch die Heranziehung des bäuer⸗ 
hen Plebs. Es gelang, wenn wie dort die Amts- und Regierungsrechte feste und 
itgehende waren, wenn die Zugelassenen eine ganz besondere Schule öffentlicher Pflicht⸗ 
üllung durchgemacht. War dies nicht der Fall, so entstand die Gefahr der Geltend— 
ichung egoistischer, kurzsichtiger, unmöglicher Forderungen und Klasseninteressen der 
nokratischen Masse; Revolution und Umsturz folgten, zuletzt half nur die Diktatur, 
faft alle großen focialen Revolutionen und Bürgerkriege abgeschloffen hat. 
c) So scheint die sociale Klassen- und die Verfassungsgeschichte der größeren kompli— 
xten Staaten wesentlich in folgenden Stadien zu verlaufen: 1. Herstellung einer 
ten Staatsgewalt, die ausschließlich auf den Befugnissen bestimmter monarchischer oder 
stokratischer Kreife ruht; diese engeren Kreise regieren zuerst gut und gerecht, verfallen 
er mit der Zeit dem Mißbrauch der Gewalt, die Klafssenherrschaft beginnt. 2., Man 
ht weitere Kreise, zuletzt die breiten Massen zu Einfluß, Stimmrecht und Amter— 
leidung heranzuziehen; das hat zunächst, wenn es richtig, maßvoll geschieht, gute 
lgen, hauptsächlich folange sich dabei eine feste, starke Regierung erhält; geht man 
weit, erhalten politisch Unfähige zu großen Einfluß, erstreben die breiten demo— 
tischen Schichten nur augenblicklichen Vorteil und Gewinn, so tritt an die Stelle der 
eren aristokratischen die noch schlimmere demokratische Klassenherrschaft; jede feste 
jere Staatsleitung, jede gerechte Regierung hört auf. 3. Das kann nur verhindert 
rden, wenn mit' dem steigenden Einfluß egoistischer Klasseninteressen in den freien 
aaten die Vervollkommunung und Stärkung des Regierungsapparates gleichen Schritt 
n wenn die Staatsgewalt in reinen Händen und mächtiger bleibt als die Klassen⸗ 
alt und die Klasseneinflüsse. Und das ist möglich durch die Ausbildung eines immer 
neren und gerechteren Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, durch die Erziehung von 
parteiischen, über den Klassen stehenden Trägern der Staatsgewalt, die von oben bis 
sggus verteilt und einheitlich zusammenwirkend Staat und Gesellschaft geistig 
Jserrschen. 
Wir stehen also vor der Erkenntnis, daß es zwar kein Volk höherer Kultur gebe 
ne gewisse Ansätze und Neigungen zur Klassenherrschaft, ja daß alle Ausdehnung der 
atsvürgerlichen Rechte diese Gefahren zunächst steigere, daß aber andererseits jedes 
olk höherer Kultur im Rechtsstaat, in der Ausbildung der Rechtsgefühle und Rechts— 
ntrolle das Gegengewicht gegen Klassenherrschaft und staatlichen Machtmißbrauch suche 
d bis auf einen gewissen Grad auch gefunden habe. Die Entwickelung des sittlich-recht⸗ 
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. II. 1.-6. Aufl. 35 
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