thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abjnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
. Unter dem „Interefjfe“ des Gefchäftsherrn ift, wie auZ dem Gegen“ 
[aße zu dem (wirfklidhen oder mutmaßlichen) „Willen” hervorgeht, der ob- 
jeftive Nußen zu verftehen, d. h. dasjenige, was nach der AÄnfchauung 
des VBerkehrS dem Gefchäftsherrn vorteilhaft BE Freilich wirkt auch hier ein 
JubjeftiveS (richtiger „relatives“) Moment infofern mit, als e8 fich um den 
Borteil einer beftimmten Einzelperfon handelt, der von dem anderer Perfonen 
erheblich abweichen fanıt. SGefchlecht, Alter, Beruf, Familienftand, perfönliche 
Neigungen und dal. Ipielen hier eine bedeutungsvolle Holle. Maßgebend i{t 
alfo zunächft, ob die Nebernahme der Gefchäftsführung unter Berüchtchtigung 
all Ddiefer Umftände, aber abgefehen vom Willen des Gefchäftsherın, für 
diefen vorteilhaft mar. Muß Diefe Irage verneint werden, {o hat der Ge 
Ichäftsführer feinen Erfaßanfpruch, mag die Nebernahme der Gefchäftsführung 
6 Qeirktichen oder mutmaßlichen) Willen des Gefdhäftsherrn ent“ 
prochen haben. 
x) Die irrige Annahme, daß die Gefchäftsführung im Interejfe des 
DBefhHäftsherrn liege, Iommt nicht in Betracht, auch wenn der Irrtum 
>mtichuldbar war (vgl. nr Bd. 24 S. 129). 
Anderfeits ift eS für den Erfaßanjpruch des Gefchäftsfihrer3 ohne 
Belang, ob der durch die Nebernahme der Gefchäftsführung beab- 
fichtigte Erfolg eingetreten ift oder nicht (€. I, 753 Ubi. 1 Hatte 
die8 ausdrücklich ausgelprochen; MM. 11, 863; Auhlenbek Note 3, 
Colad I S, 650; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 S 122 Anm. 34, 
Wind] heid=-Kipp, Rand. Bd. 2 S. 923 Anm. 22, bayır. Oberft. LS. 
SL Are y LR. ZI. I Tit. 13 8 236, BLR, ZI. IV cap. 18 
if. 6). 
) Stebt feft, daß Die Nebernahme der Gefchäftsführung dem Interefle des 
Sejchäftsheren entfprach, fo it zur Begründung des Erfaßanipruds des 
ES EAN weiter erforderlich, daß fie auch dem Wilken 
des Gefchäftsherrn ent/prochen hat dal. Urt. d. Reichsger. vom 10. Februar 
1904 ROSE. Bd. 57 S, 27 und des VL®. Celle vom 23. April 1904 
Recht 1904 S. 251 ff). Ift der Wille des SGefchäftsherrn fei{tftellbar, 
Jo_ift er ohne weiteres maßgebend, gleichviel, ob er dem Getchäftsführer 
bekannt war oder nicht („wirkliher“ Wille); im gegenteiligen Sale ift 
antjcheidend, ob der Sefchäftsführer bei forgfältiger Prüfung aller ein“ 
ichlägigen Umftände (mozu inSbefondere auch die befjonderen VBerhältnifle des 
Geiäftsheren en annehmen durfte, daß die Nebernahme der SGefchüfts- 
ührung vom Geichäftsherın, falls Ddiejer hievon Kenntnis gehabt bhütte, 
gebilligt worden märe („mutmaßlicher“ Wille), Entipricht die Uebernahme 
der Gefchäftsführung nicht dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des 
Seichäftsherrn, Io hat der SGeidhäftsführer keinen Erfaßanfpruch, .cuch menn 
je im Interefje des Gejchäftsherrn (f. oben unter a) gelegen war (die An“ 
lichten iiber das Berhäliniz des wirklichen zum mutmaßlichen Willen on 
übrigens erheblich auseinander; im wejentlidhen übereinftimmend mit Der 
hier vertretenen Anfchauung äußern ih Schollmeyer S, 128, Crome 
S, 633 ff., Dernburg $ 300, II, Dertmann Bem. 1, b zu 8 677 und Bem. 1 
zu S 683, land Ben. 2, b; dagegen Toll nach Neumann Note 4 zu S 678 
der „wirkliche“ Wille des Geiältsherrn der „durch Irrtum nicht beein 
trächtigte Wille“ fein; nah Iay S. 136 foll der mutmaßlide Wille dem 
wirklichen Willen gleichftehen [dagegen mit Mecht DYertmann Bem. 1, cl]; 
Ernit a. a. OD. unterfheidet zwijdhen dem „präfumtiven“ und dem „puta- 
tiven“ Willen des Gejchäftsherrn, hält nır den erfteren für erheblich und 
erflärt als „mutmaßlichen“ Willen im Sinne des $ 683 denjenigen, den der 
Michter mutmaßen Joll, nicht denjenigen, den der Gefchäftsfihrer mutmaßen 
darf; Io auch DYertmann Bem., 1, b, RNOR-Komm. Bem. 3, Goldmann-Lilien- 
tal S. 711 Anm. 1, Streber a. a. DH.) 
a) Sit der Gefhäftsherr gefhäftsunfähig oder in der Ge- 
IOhäftsfähigkeit befGränkt, fo fommt nicht Fein (wirklicher 
oder mutmaßlicher) Wille, fondern derjenige feines gefeglidhen 
Vertreters in Betracht (val. Bem. 3, d zu 8 677 und Bem. 2 zu 
S 682): die Gefhäftsunfähigkeit oder befchränkte Gefhäftsfähigkeit des 
Gefhäftsführers Iteht der Unmendung des S 683 nicht entgegen. 
Nach S 683 Sak 2 kommt dag Erforderniz der MNebereinftinmmung 
mit dem Willen des Geichäftsherrn (nicht auch das Erfordernis der 
Yebereinftimmung mit dein Interef fe des Geichäftsherrn) in Weg- 
Fall, wenn ohne die Gefchättshihrung eine Wilicht des Gefhäftsherın,. 
3)
	        
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