Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Moichnitt: Einzelne Schuldverhältntiie. 
Dabei fommt e8 aber nicht etwa auf den Beitpunkt des SE 
an, Jondern nach dem Worfklaute des GefebBes auf den Beitbunkt der En t- 
itehbung eines An]prucdhs3 daraus. Diefe Unterfcheidung i{t von 
Bedeutung namentlich bei bebingten oder betagten Schenkungsverfprechen. 
Ueber das Verhältnis, weldhe3 gegenüber dem älteren Anfpruch entftebt, 
wenn der Schenfer dem Grundfakbe des 8 519 0}. 2 entgegen dem jüngeren 
gegenüber jich auf die Cinrede nicht {tüßt, befteht Streit: val. hiezu 
einerjeit3 Planck zu S 519, anderfeit8 Schollmeyer a. a. D. S. 52 und YVert- 
mann zu $519. BZutreffender, insbef. in AUnbetracht des Wortlautes des 
SefeßeS, erfcheint Die lebtere Meinung, wonach nämlich der Schenker dem 
früher One De ‚Jüngeren ®fäubiger die Einrede entgegenfeßen. m uk, 
widrigenfall8 er fie dem älteren ®läubiger gegenüber infoweit verliert, als 
er jie dem jüngeren gegenüber berfänmte, während land fich dahim aus 
fpricht, daß fich die Zuläffigkeit der Einrede gegenüber den älteren Anfpruche 
nach dem dadurch verminderten Vermögensitande des Schenker? 
beftimmt, fall8 der jüngere Anfpruch vor dem älteren befriedigt wurde. 
Vol. hiezu auch Dernburg 8 208 IL Yr. 5, a und Crome, Syftem 8 231,4, ©, 
Scholmeyer ©. 53, Ripp bei Windicheid S. 101. 
„3. Die VBeltimmung in 8 519 Abf. 2 beruht erfichtlich auf der Vorausfebung, daß 
mehrere. nit gleichzeitig entftandene AUnfprüche vorliegen. nn 
Wie aber dann, wenn eS fich um die Konkurrenz mehrerer gleichzeitig ent 
ftandener Anfprücdhe handelt? Der 8 519 Ubf. 2 paßt darauf nicht, eine andere Vor- 
Ichrift aber hat das Gefek nicht. Der Schenker unterliegt alfo feiner ibn bindenden 
Sefebesanweifung. Mit Schollmeyer a. a. OD. nıuß man ihm zutreffenden Halle8 die 
Wahl lafıen, welchem der mehreren Uniprüche gegenüber er {ich der Einrede hedienen 
will Guftimmend au Dertmanı in Bem. 6, b). 
. HIT. Eine befondere gefeßlidhe Vorfchrift darüber, wo ein Sohenkungsver- 
brechen zu erfüllen Jet, enthält das BGB. nicht. €. 18464 hatte eine foldhe ins YNuge 
gefaßt gehabt. Die IL Komm. hat aber den Waragraphen al8 teil8 felbftverftändlich, teil® 
unzutreffend abgelehnt, wobei e8 dann auch verblieb (%. IT, 30). &8 gelten alfo die all- 
ehe Normen über Bertragserfüllung, val. 88 269 ff. Das gleiche gilt bezüglich der 
eiftungszeit, f.8271. Die Natur des Schuldverhältniffes mird bei der Schenkung 
regelmäßig auf eine Abholungspflicht des Befchenkten hinführen (fo mit Recht Der“ 
durg S. 149 und zuitimmend Pland in Bem. 3, der bier auch herborhebt, daß eine 
Aonahmepflicht für den Belchenkten, wie beim Kaufe für den Käufer, nicht hefteht). 
IV. Die CinfGränkungen der dem Schenfer als Schuldner obliegenden 
Pilihten aus den allgemeinen Normen der Schuldverbhältniffe val. 88 275 ff., 284 ff.) 
müfen natürlich auch für den Rechtsnachfolger des Schenfer8, insbefondere den Erben 
ober den Schuldübernehmer maßgebend bleiben. Val. Neumann in Bem. 2. 
V. Ueber Anfprüche aus Schenkungen im Ronkur8 über das Vermögen des 
Schenfer8 val. $ 63 Nr. 4, aber auch $ 226 Abi. 2 Nr. 3 QD. 
S 520. . 
Beripricht der Schenker eine in wiederkehrenden Seijtungen beftehende Unter: 
ftüßung, fo erlifcht die Berbindlichfeit mit feinem Tode, fofern nicht aus dem 
Beriprechen fich ein Anderes ergiebt. 
®% L 447; IL, 467; 1, 515, 
Schenkung einer Rente; Tod des Schenkers. 
1. $ 520 bezieht {ich auf: 
a) den Zall eines Schhenkungsver Iprehens (vol. $ 518), deffen Gegenftand 
b) eine miederfehrende Leiltung (aljo 3. B. eine Geldrente oder ein fort: 
Kalerer eg von Lebensmitteln) zum Zwede einer Unter 
üßung ilt. 
Sn der Regel wird diefe Unterüßung die Sicherung oder Ergänzung des Leben8: 
unterhalts des Befchenkten bezielen. Der Unterftüßungszweck kann ih aber auch auf 
"a Oehels bewegen, 3. B. bei Berichtigung fortlaufender Unterrichtsfojten für ein 
aifenfind. 
2. Die Einfhränkung des 8520 it darauf berechnet, zu große Härten für den 
Schenker Hintanzuhalten, nachdem doch die Abficht eines Tolcdhen gemeinhin nur dahin geht 
und namentlich bei nicht fundiertem Einfonimen auch nur dahin gehen Fann, bloß bei 
eigenen Lebzeiten das BVerfprochene zu gewähren. Non diefem Standpunkt au8 ft
	        
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