[zt I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
zu können (so z. B. Cunow), was freilich schwer denkbar ist.!)
Jedenfalls wurde sie auf mancherlei Art für die herrschende
Theorie verwendet. Im Jahre 1900 hat jedoch Peisker?) (in
der Z. f. Soz. u. W. G. Band V1I) jeglicher Verwertung der
serbischen Hausgemeinschaft im Sinne jener historischen Kon-
struktion ein Ende gemacht. Er weist vollkommen überzeugend
nach?), daß die Zadruga gar keine urslavische Einrichtung ist.
Sie entstand durch Einführung des byzantinischen Steuer-
shstems. Unter der Türkenherrschaft ist die byzantinische Steuer
zur reinen Rauchssteuer geworden, welche, nach alten stabilen
Registern erhoben, ein möglichst langes Zusammenbleiben der
Kinder im väterlichen Hause geradezu prämiierte und dadurch
zur Bildung großer Hausgenossenschaften führte.
IV.
Die Entdeckung Peiskers ist für die Geschichte unserer Theorie
von abschließender Bedeutung. Es bleiben jetzt nur noch äußerst
wenig Fälle von Gemeineigentum übrig, von denen man an-
!) Vgl. hierzu auch Keußler a. a. O. III, S. 44 f.
2) Eine andere neuerdings von Peisker aufgestellte Theorie hat
vielfachen, und zwar berechtigten, Widerspruch gefunden. Vgl. Rach-
fahl a. a. O. S. 202 ff. und meine Bemerkungen in der H. Z., Band 89,
S. 514 ff.
3) ik: folgend, hat auch Brückner (Archiv für slavische Philologie
1901, S. 627) erklärt, daß die Zadruga durchaus keine „Familien-
und Wirtschaftsform der Urzeit“ sei. Ein neuerer Versuch, Peiskers
Nachweis zu bestreiten, dürfte nicht erfolgreich sein. Vgl. zur Literatur
über diese Dinge V. j. schr. f. Soz.- u. W. G. 1901, S. 331 f., 1909,
S. 538; Jahrbuch f. Geseßgebung 1909, S, 1284 f.; Gött. Gel. Anz.
1911, Nr. 8, S. 486 f. Als eine Stütze für die Ureigentumstheorie
läßt sich die Zadruga in keinem Fall verwerten. C. Jirecek, Staat
und Gesellschaft im mittelalterlichen Serbien I, S. 37 ff. legt dar, daß
die Hauskommunionen gar keine spezifisch slavische Gesellschaftsform
sind, vielmehr auch anderswo vorkommen. Die Zadruga hat keinen
notwendigen Zusammenhang mit dem Grundbesiß. II, S. 34: in
altserbischen Gemeinden besteht der Gemeinbesiß nur aus Wald und
Weide. ~ Über andere Beispiele des Nachweises, daß vorhandenes
Gemeineigentum späte Bildung ist, s. H. Z. 114, S. 327; V..schr.
f. Soz.2 u. W.G., Bd. 13, S. 441 f.
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