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II. Probleme des Strafrechts.
und Beziehungen, denn gerade dem Streben nach Besserem eignet
eine gewisse negative Stimmung gegenüber dem bisher Vor⸗
handenen. Das Bestehende wird mehr oder minder unleidlich;
was bisher als fest und sicher galt, wird in seinen Unvoll—
kommenheiten, jedenfalls in seiner Relativität erkannt, und die
ehrfurchtsvolle Scheu vor dem Althergebrachten bricht mehr und
mehr zusammen. Unzufriedenheit ist das Merkmal aller. Kultur,
ebenso wie sie das Merkmal. eines seden schoͤpfer schen Geiftes ist.
Kein Zeitalter war stürmischer als das des Perikles und das des
Michel Angelo und keine Bevölkerung unruhiger als die griechische
und die florentinische.
Damit wollen wir nicht mit gewissen Soziologen das Ver⸗
brechen als eine gesunde, notwendige Kulturäußerung bezeichnen,
bei deren Ausbleiben die Kultur erkrankte; wir wollen nur zur
Geltung bringen, daß die Bildung eine Menge Verbrechenskeime
in sich trägt, die zum Ausbruch kommen können; ist dies nicht
der Fall, koönnen sie rechtzeitig bekämpft und vernichtet werden, so
ist dies eine Wohltat, und daß in dieser Hinsicht viel geschehen
kann, zeigt Erfahrung und Geschichte.
Ein Punkt darf dabei nicht übersehen werden. Auch der
Militarismus ist (natürlich wie jede Kultur eine unschuldige)
Ursache der steigenden verbrecherischen Triebe. Zwar enthält der
Soldatendienst eine heilsame Zucht; auf der anderen Seite aber
ist nicht zu vermeiden, daß der ständige Gebrauch der Waffe und
die kriegerische Ubung von selbst eine gewisse Rauheit des Wesens
mit sich bringen und der Krieg selbst die Scheu vor Blutvergießen
mehr oder weniger abstreift. Auch das Zusammensein kräftiger,
urwüchsiger Menschen im jugendlich mittleren Alter fuͤhrt natürlich
eine Fülle von Zusammenstößen mit sich, welche die Leiden—
schaftlichkeit steigrn. Während der Soldatenzeit werden die
schlimmen Keime durch eiserne Disziplin niedergehalten, nicht aber
nach Beendigung des Dienstes. Damit mag zusammenhängen,
daß gerade in gewisser Richtung hin die Verbrechensentwicklung in
Deutschland und Frankreich groͤher ist als in England.*)
*) Über England vgl. Rathenau in meinem Archiv für Straf—
recht 60. S. 20f.