Full text : Moderne Rechtsprobleme

72 III. Probleme des Strafprozesses.

auch nicht er selbst, so doch sein Verteidiger in alle Schritte der
Voruntersuchung eingeweiht würde; und ist er gar verhaftet, so
muß ihm der unbedingte Verkehr mit dem Verteidiger gestattet
werden, um für seine Rechtfertigung zu sorgen: denn wenn man mit
allen Mitteln ihm zu Leibe geht, so muß ihm auch die volle
Möglichkeit offenstehen, durch Aufklärung der Sache für seine
Interessen tätig zu sein und dahin zu wirken, daß nicht ein un⸗
gerechtes Ergebnis zu seinen Ungunsten entstehe: handelt es sich
doch um Freiheit, Ehre und Leben! Man sagt allerdings, daß
der Richter und der Staatsanwalt verpflichtet seien, auch die
zu seinen Gunsten sprechenden Umstände zu berücksichtigen; aber
mit dem besten Willen wird keiner von beiden diesen verschieden⸗
fachen Aufgaben zugleich gerecht werden können, und der Gedanke
daß man einen Übeltäter vor sich habe, den man in seine letzten
Schlupfwinkel verfolgen müsse, hakt sich oft in ihnen unwillkürlich
so fest ein, daß eine aufklärende Verteidigungstätigleit unbedingt
notwendig ist. Das wußten schon unsere Vorfahren, und in der
viel verlästerten Carolina aus Karls V. Zeiten findet sich ein
Artikel 14 und ein Artikel 73, worin ausdrücklich erklärt wird,
daß dem Verhafteten der Verkehr mit der Außenwelt, namentlich
mit Beiständen, gestattet sein solle. Gerade hier haben wir be—
deutende Rückschritte gemacht. In unserer Strafprozeßordnung
z 147 findet sich die Bestimmung, daß dem Verteidiger vor
Schluß der Voruntersuchung die Einsicht der Untersuchungsakten
nur gewährt werden soll, soweit dies „ohne Gefährdung des
Untersuchungszweckes geschehen kann“, d. h. nach dem freien Er—
messen des Untersuchungsrichters, und so kommt es, daß ein An—⸗
geschuldigter Wochen, Monate, ja ein Jahr lang verhaftet sein
kann, ohne daß der Verteidiger sich erfolgreich um sein Schicksal
zu bemühen vermag. Da war die Carolina vor fast vier Jahr—⸗
hunderten vorgeschrittener. Sodann sollte ihm doch der freie
Verkehr mit dem Verteidiger offenstehen; aber nein, während der
Voruntersuchung kann der Untersuchungsrichter dem Verhafteten
den schriftlichen Verkehr mit dem Verteidiger abschneiden, wenn ihm
die Briefe nicht zur Einsicht vorgewiesen werden; ja noch mehr,
nicht einmal der freie mündliche Verkehr ist ihnen gestattet,
sondern es kann angeordnet werden, daß der Unterredung eine
Gerichtsperson beiwohnen müsse! Dieses letztere allerdings nur
dann, wenn die Verhaftung zugleich wegen sog. Kollusions—
verdachtes stattfindet. So steht es in 8 148 der Strafprozeß—
            
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